Familienrecht. 323
er einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder infolge seiner Wieder-
verheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so beschränkt sich
seine Verpflichtung dem geschiedenen Ehegatten gegenüber auf dasjenige, was
mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf die Vermögens= und Erwerbs-
verhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.
Erlöschen der Unterhaltspflicht bei geschiedener Ehe.
§ 1581. Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung des
Berechtigten.
Im Falle der Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vor-
schriften des § 1604 entsprechende Anwendung.
Unterhaltspflicht der Erben.
§8 1582. Die Unterhaltspflicht erlischt nicht mit dem Tode des Ver-
pflichteten.
Die Verpflichtung des Erben unterliegt nicht den Beschränkungen des
§ 1579. Der Berechtigte muß sich jedoch die Herabsetzung der Reute bis
auf die Hälfte der Einkünfte gefallen lassen, die der Verpflichtete zur Zeit des
Todes aus seinem Vermögen bezogen hat. Einkünfte aus einem Rechte, das
mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt, bleiben
von dem Eintritte des Zeitpunkts oder des Ereignisses an außer Betracht.
Sind mehrere Berechtigte vorhanden, so kann der Erbe die Renten nach
dem Verhältnis ihrer Höhe soweit herabsetzen, daß sie zusammen der Hälfte
der Einkünfte gleichkommen.
Unterhaltspflicht bei Ehescheidung wegen Geisteskrankheit.
§ 1583. Ist die Ehe wegen Geisteskrankheit eines Ehegatten geschieden,
so hat ihm der andere Ehegatte Unterhalt in gleicher Weise zu gewähren wie
ein allein für schuldig erklärter Ehegatte. Verwandtschaft.
§ 1589. Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in ge-
rader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind,
aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt.
Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermitteln-
den Geburten.
Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt.
Vergl. „Angehörige“ in 8 52 Str.G.B. Schwägerschaft.
§ 1590. Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehe-
gatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwöägerschaft bestimmen
sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
21*