326 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Viertes Buch.
das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheiratung geführt
hat. Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zu-
ständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter
seinen Namen erteilen; die Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungs-
erklärungen des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form
abzugeben.
Keine elterliche Gewalt der unehelichen Mutter.
§ 1707. Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt über das un-
eheliche Kind zu. Sie hat das Recht und die Pflicht, für die Person des
Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. Der
Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche
Stellung eines Beistandes.
Unterhaltspflicht des außerehelichen Vaters.
§ 1708. Der Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde
bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs den der Lebensstellung der
Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren.
Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf sowie die Kosten der
Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe.
Ist das Kind zur Zeit der Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande, sich selbst zu unter-
halten, so hat ihm der Vater auch über diese Zeit hinaus Unterhalt zu ge-
währen; die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 findet Anwendung.
Erlangung der Ehelichkeit durch nachfolgende Ehe.
§ 1719. Ein uneheliches Kind erlangt dadurch, daß sich der Vater
mit der Mutter verheiratet, mit der Eheschließung die rechtliche Stellung eines
ehelichen Kindes.
Von Bedeutung für den Personenstand (88 169, 271 Str.G. B.).
Ehelichkeitserklärung.
§ 1723. Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines Vaters durch
eine Verfügung der Staatsgewalt für ehelich erklärt werden.
Die Ehelichkeitserklärung steht dem Bundesstaate zu, dem der Vater
angehört; ist der Vater ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehört, so
steht sie dem Reichskanzler zu.
Ueber die Erteilung der einem Bundesstaate zustehenden Ehelichkeits-
erklärung hat die Landesregierung zu bestimmen.
Wie bei 8 1719.