Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Familienrecht. 327 
Wirkung derselben. 
§ 1736. Durch die Ehelichkeitserklärung erlangt das Kind die rechtliche 
Stellung eines ehelichen Kindes. 
Annahme au Kindesstatt. 
§ 1757. Durch die Annahme an Kindesstatt erlangt das Kind die 
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden. 
Wird von einem Ehepaare gemeinschaftlich ein Kind angenommen oder 
nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind 
die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten. 
Adoptiveltern s. § 174 Ziff. 1 Str. G. B. Adoptiveltern und Kinder 
sind nicht Verwandte im Sinne von § 173 Str.G.B. 
Wirkung derselben. 
* 1758. Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Wird 
das Kind von einer Frau angenommen, die infolge ihrer Verheiratung einen 
anderen Namen führt, so erhält es den Familiennamen, den die Frau vor 
der Verheiratung geführt hat. In den Fällen des § 1757 Abs. 2 erhält das 
Kind den Familiennamen des Mannes. 
Das Kind darf dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen hin- 
zufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag ein anderes bestimmt ist. 
§ 1762. Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken sich 
auf die Abkömmlinge des Kindes. Auf einen zur Zeit des Vertragsabschlusses 
schon vorhandenen Abkömmling und dessen später geborene Ablömmlinge 
erstrecken sich die Wirkungen nur, wenn der Vertrag auch mit dem schon vor- 
handenen Abkömmlinge geschlossen wird. 
Schwägerschaftsverhältnis bei Adoption. 
* 1763. Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken sich 
nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden 
wird nicht mit dem Kinde, der Ehegatte des Kindes wird nicht mit dem An- 
nehmenden verschwägert. 
Vormund des Minderjährigen. 
§ 1773. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht 
unter elterlicher Gewalt steht oder wenn die Eltern weder in den die Person 
noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des 
Minderjährigen berechtigt sind. 
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein 
Familienstand nicht zu ermitteln ist.
	        
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