Familienrecht. 327
Wirkung derselben.
§ 1736. Durch die Ehelichkeitserklärung erlangt das Kind die rechtliche
Stellung eines ehelichen Kindes.
Annahme au Kindesstatt.
§ 1757. Durch die Annahme an Kindesstatt erlangt das Kind die
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden.
Wird von einem Ehepaare gemeinschaftlich ein Kind angenommen oder
nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind
die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten.
Adoptiveltern s. § 174 Ziff. 1 Str. G. B. Adoptiveltern und Kinder
sind nicht Verwandte im Sinne von § 173 Str.G.B.
Wirkung derselben.
* 1758. Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Wird
das Kind von einer Frau angenommen, die infolge ihrer Verheiratung einen
anderen Namen führt, so erhält es den Familiennamen, den die Frau vor
der Verheiratung geführt hat. In den Fällen des § 1757 Abs. 2 erhält das
Kind den Familiennamen des Mannes.
Das Kind darf dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen hin-
zufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag ein anderes bestimmt ist.
§ 1762. Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken sich
auf die Abkömmlinge des Kindes. Auf einen zur Zeit des Vertragsabschlusses
schon vorhandenen Abkömmling und dessen später geborene Ablömmlinge
erstrecken sich die Wirkungen nur, wenn der Vertrag auch mit dem schon vor-
handenen Abkömmlinge geschlossen wird.
Schwägerschaftsverhältnis bei Adoption.
* 1763. Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken sich
nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden
wird nicht mit dem Kinde, der Ehegatte des Kindes wird nicht mit dem An-
nehmenden verschwägert.
Vormund des Minderjährigen.
§ 1773. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht
unter elterlicher Gewalt steht oder wenn die Eltern weder in den die Person
noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des
Minderjährigen berechtigt sind.
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein
Familienstand nicht zu ermitteln ist.