Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 5. Titel. 31 
6. für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der §§ 260 und 261 
des Strafgesetzbuchs; 
7. für das Verbrechen des Betruges im Falle des § 264 des Straf- 
gesetzbuchs. 
8 74. Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ausschließlich zu- 
ständig: 
1. für die nach § 145 a des Strafgesetzbuchs strafbaren Handlungen; 
2. für Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 25. Oktober 1867, 
betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe rc.; 
3. für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1, 2 und 
3 des Gesetzes vom 8. Juni 1871, betreffend die Inhaberpapiere 
mit Prämien; 
4. für die nach § 67 und § 69 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, 
betreffend die Beurkundung des Personenstandes 2c., strafbaren 
Handlungen; 
5. für die nach § 59 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 strafbaren 
Handlungen. 
§ 75. Die Strafkammer kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens wegen 
der Vergehen: 
1. des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den Fällen der §§ 113, 
114, 117 Abs. 1 und des § 120 des Strafgesetzbuchs; 
2. wider die öffentliche Ordnung in den Fällen des § 123 Abs. 3 und 
des § 137 des Strafgesetzbuchs; 
3. wider die Sittlichkeit im Falle des § 183 des Strafgesetzbuchs; 
4. der Beleidigung und der Körperverletzung in den Fällen der nur 
auf Antrag eintretenden Verfolgung; 
der Körperverletzung im Falle des § 223 a des Strafgesetzbuchs; 
des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafgesetzbuchs; 
. der Unterschlagung im Falle des § 246 des Strafgesetzbuchs; 
der Begünstigung; 
der Hehlerei in den Fällen des § 258 Nr. 1 und des § 259 des 
Strafgesetzbuchs; 
10. des Betruges im Falle des § 263 des Strafgesetzbuchs; 
11. des strafbaren Eigennutzes in den Fällen der §§ 288 und 298 des 
Strafgesetzbuchs; 
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