328 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Viertes Buch.
Vormund in § 174 Str.G.B. ist nicht der lediglich für Beaufsichtigung
und Verwaltung des Vermögens bestimmte, sondern der zur Fürsorge für die
Person bestimmte. Vormund bei Untreue (§ 2661 Str.G.B.).
Führung der Vormundschaft.
§ 1793. Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person
und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten.
Ausnahme bei Bestellung von Pfleger.
§ 1794. Das Recht und die Pflicht des Vormundes, für die Person
und das Vermögen des Mündels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegen-
heiten des Mündels, für die ein Pfleger bestellt ist.
Beschränkung der Vormundschaft.
§ 1796. Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Vertretung
für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegen-
heiten entziehen.
Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels
zu dem Interesse des Vormundes oder eines von diesem vertretenen Dritten.
oder einer der im § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegen-
satze steht.
Pflichten des Gegenvormunds.
§ 1799. Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß der Vormund
die Vormundschaft pflichtmäßig führt. Er hat dem Vormundschaftsgerichte
Pflichtwidrigkeiten des Vormundes sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen,
in welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere
den Tod des Vormundes oder den Eintritt eines anderes Umstandes, in-
folgedessen das Amt des Vormundes endigt oder die Entlassung des Vor-
mundes erforderlich wird.
Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung
der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die
Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten.
Vergl. 8§ 1773.
Fürsorge für die Person.
§ 1800. Das Recht und die Pflicht des Vormundes, für die Person
des Mündels zu sorgen, bestimmt sich nach den für die elterliche Gewalt
geltenden Vorschriften der 88 1631 bis 1633.
Vergl. § 1773. Der Vormund besitzt also das Züchtigungsrecht.