Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Familienrecht. 329 
Vermögensverwaltung des Vormunds. 
8 1804. Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels 
Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sitt— 
lichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. 
§ 1804 ff. von Bedeutung für das Vergehen der Untreue (§ 266,1 
Str. G. B.). 
§ 1805. Der Vormund darf Vermögen des Mündels nicht für sich 
verwenden. 
§ 1806. Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende 
Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben 
bereit zu halten ist. 
§ 1807. Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld 
soll nur erfolgen: 
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen 
Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Renten- 
schulden an inländischen Grundstücken; 
in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundes- 
staat sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in 
das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind; 
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche 
oder einem Bundesstaate gewährleistet ist; 
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften 
Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körper- 
schaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die 
Wertpapiere oder die Forderungen von dem Bundesrate zur An- 
legung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind; 
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zu- 
ständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz 
hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist. 
Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs be- 
legenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer 
Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist. 
§ 1808. Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in der im 
§ 1807 bezeichneten Weise erfolgen, so ist das Geld bei der Reichsbank, bei 
einer Staatsbank oder bei einer anderen durch Landesgesetz dazu für geeignet 
erklärten inländischen Bank oder bei einer Hinterlegungsstelle anzulegen.
	        
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