330 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Viertes Buch.
8 1809. Der Vormund soll Mündelgeld nach §s 1807 Abs. 1 Nr. 5
oder nach 8 1808 nur mit der Bestimmung anlegen, daß zur Erhebung des
Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts
erforderlich ist.
§ 1810. Der Vormund soll die in den 88 1806 bis 1808 vor-
geschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormundes bewirken: die
Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die An-
legung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern
nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
§ 1811. Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen
dem Vormund eine andere Anlegung als die in den 88 1807, 1808 vor-
geschriebene gestatten.
§ 1812. Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein
anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie
über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormundes
verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts erforderlich ist. Das gleiche gilt von der Eingehung der
Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
Die Genehmigung des Gegenvormundes wird durch die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Ge-
nehmigung des Gegenvormundes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,
sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich ge-
führt wird.
§ 1813. Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegen-
vormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren
besteht;
wenn der Anspruch nicht mehr als dreihundert Mark beträgt;
wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;
wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört;
wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung
oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen ge-
richtet ist.
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