Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

332 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Viertes Buch. 
Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein besonderer 
Grund nicht vorliegt. 
§ 1819. Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten 
Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund 
zu einer Verfügung über sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld= oder 
Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verfügung über die Hypotheken- 
forderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts. Das gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung 
zu einer solchen Verfügung. 
§ 1820. Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des 
Mündels umgeschrieben oder in Buchforderungen umgewandelt, so bedarf der 
Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die 
sich aus der Umschreibung oder die Umwandlung ergebenden Stammforderungen 
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. 
Das gleiche gilt, wenn bei einer Buchforderung des Mündels der im 
§ 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist. 
§ 1821. Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts: 
1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem 
Grundstücke; 
2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Uebertragung des 
Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Ueber- 
tragung eines Rechtes an einem Grundstück oder auf Befreiung 
eines Grundstücks von einem solchen Rechte gerichtet ist; 
3. zur Eingehung der Verpflichtung zu einer der in Nr. 1, 2 be- 
zeichneten Verfügungen; 
4. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grund- 
stücks oder eines Rechtes an einem Grundstücke gerichtet ist. 
Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften ge- 
hören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. 
§J 1822. Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts: 
1. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das der Mündel zu einer Ver- 
fügung über sein Vermögen im ganzen oder über eine ihm an-
	        
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