10.
11.
12.
13.
Familienrecht. 333
gefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil
oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer
Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft;
. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum
Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrage;
zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die
Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem
Gesellschaftsvertrage, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ein-
gegangen wird;
.t zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb;
zu einem Miet= oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrage,
durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet
wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach der
Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs des Mündels fort-
dauern soll;
zu einem Lehrvertrage, der für längere Zeit als ein Jahr ge-
schlossen wird;
zu einem auf die Eingehung eines Dienst= oder Arbeitsverhältnisses
gerichteten Vertrage, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen
für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll;
zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels;
.t zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder
zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem
anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann;
zur Uebernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur
Eingehung einer Bürgschaft;
zur Erteilung einer Prokura;
zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, daß
der Gegenstand des Streites oder der Ungewißheit in Geld schätz-
bar ist und den Wert von dreihundert Mark nicht übersteigt;
zu einem Rechtsgeschäfte, durch das die für eine Forderung des
Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die
Verpflichtung dazu begründet wird.
§ 1823. Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen
oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.