Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Familienrecht. — Erbrecht. 335 
Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen 
für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch 
nicht bestellt ist. Pfleger für Volljährige. 
8 1910. Ein Volljähriger, der nicht unter Vormundschaft steht, kann 
einen Pfleger für seine Person und sein Vermögen erhalten, wenn er infolge 
körperlicher Gebrechen, insbesondere weil er taub, blind oder stumm ist, seine 
Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag. 
Vermag ein Volljähriger, der nicht unter Vormundschaft steht, infolge 
geistiger oder körperlicher Gebrechen einzelne seiner Angelegenheiten oder einen 
bestimmten Kreis seiner Angelegenheiten, insbesondere seine Vermögensangelegen- 
heiten, nicht zu besorgen, so kann er für diese Angelegenheiten einen Pfleger erhalten. 
Die Pflegschaft darf nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet 
werden, es sei denn, daß eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist. 
Fünftes Zuch. 
Erbrecht. 
— 
Erbfall und Erbschaft. 
8 1922. Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen 
(Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. 
Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erb— 
schaft beziehenden Vorschriften Anwendung. 
Mit dem Tode des Erblassers werden der oder die Erben Eigentümer 
bezw. Miteigentümer der Erbschaftssachen. Von Bedeutung bei Diebstahl und 
Unterschlagung. 
Offenbarungseid des Erben. 
§ 2006. Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlaßgläubigers vor dem 
Nachlaßgerichte den Offenbarungseid dahin zu leisten, 
daß er nach bestem Wissen die Nachlaßgegenstände so vollständig an- 
gegeben habe, als er dazu im stande sei. 
Der Erbe kann vor der Leistung des Eides das Inventar vervollständigen. 
Verweigert der Erbe die Leistung des Erdes, so haftet er dem Gläubiger, 
der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das gleiche gilt, wenn er weder 
in dem Termine noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen 
Termin erscheint, es sei denn, daß ein Grund vorliegt, durch den das Nicht- 
erscheinen in diesem Termine genügend entschuldigt wird.
	        
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