Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 
Landesrechtliche Vorschriften über Pfändung bei Betreten von Grundstücken. 
Artikel 89. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über 
die zum Schutze der Grundstücke und der Erzeugnisse von Grundstücken 
gestattete Pfändung von Sachen, mit Einschluß der Vorschriften über die Ent— 
richtung von Pfandgeld oder Ersatzgeld. 
Landesgesetzliche Bestimmungen über Zulässigkeit des Pfändungsrechtes 
bestehen in Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Elsaß-Lothringen, 
Hessen, Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, Braunschweig, Sachsen-Koburg- 
Gotha, Anhalt, Schaumburg-Lippe und Waldeck. 
Obstbäume auf der Grenze. 
Artikel 122. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 
die Rechte des Eigentümers eines Grundstücks in Ansehen der auf der Grenze 
oder auf dem Nachbargrundstücke stehenden Obstbäume abweichend von den 
Vorschriften des § 910 und des § 923 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
bestimmen. 
Notweg. 
Artikel 123. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 
das Recht des Notwegs zum Zwecke der Verbindung eines Grundstücks mit 
einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn gewähren. 
Artikel 124. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 
das Eigentum an Grundstücken zu gunsten der Nachbarn noch anderen als 
den im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies 
gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie 
Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstande von der Grenze 
gehalten werden dürfen. 
Aneignung von Tauben. 
Artikel 130. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über 
das Recht zur Aneignung der einem anderen gehörenden, im Freien betroffenen 
Tauben. 
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