Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

32 l. Gerichtsverfassungsgesetz. — 5. Titel. 
12. der Sachbeschädigung in den Fällen der §§ 303 und 304 des Straf- 
gesetzbuchs und 
13. wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den Fällen des § 327 
Abs. 1 und des § 328 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs; ferner 
14. wegen derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnisstrafe von 
höchstens sechs Monaten oder Geldstrafe von höchstens eintausend- 
fünfhundert Mark, allein oder in Verbindung mit einander oder 
in Verbindung mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der 
in den §§ 128, 271, 296a, 301, 331 und 347 des Strafgesetzbuchs 
und der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen; sowie 
15. wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die 
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem 
mehrfachen Betrage einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen 
Leistung besteht; 
auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem 
Schöffengerichte, soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen, wenn nach 
den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf 
keine andere und höhere Strafe, als auf die im § 27 Nr. 2 bezeichnete und 
auf keine höhere Buße als sechshundert Mark zu erkennen sein werde. 
Beschwerde findet nicht statt. 
Hat im Falle der Nr. 15 die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage 
erhoben, so steht ihr der Antrag auf Ueberweisung an das Schöffengericht in 
gleicher Weise wie der Staatsanwaltschaft zu. 
§ 76. Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ferner zuständig 
für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung 
gegen die Urteile der Schöffengerichte. 
Besetzung der Kammern. 
§ 77. Die Kammern entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern 
mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Strafkammern sind in der Hauptverhandlung 
mit fünf Mitgliedern, in der Berufungsinstanz bei Uebertretungen und in den 
Fällen der Privatklage aber mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden 
zu besetzen. 
Auswärtige Strafkammern. 
§ 78. Durch Anordnung der Landesinstizverwaltung kann wegen großer 
Entfernung des Landgerichtssitzes bei einem Amtsgerichte für den Bezirk eines
	        
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