Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

338 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 
Vormundsstelle gewisser Personen. 
Artikel 136. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, 
nach welchen 
1. der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht 
stehenden Erziehungs= oder Verpflegungsanstalt oder ein Beamter 
alle oder einzelne Rechte und Pflichten eines Vormundes für die- 
jenigen Minderjährigen hat, welche in der Anstalt oder unter der 
Aufsicht des Vorstandes oder des Beamten in einer von ihm aus- 
gewählten Familie oder Anstalt erzogen oder verpflegt werden, 
und der Vorstand der Anstalt oder der Beamte auch nach der 
Beendigung der Erziehung oder der Verpflegung bis zur Voll- 
jährigkeit des Mündels diese Rechte und Pflichten behält, un- 
beschadet der Befugnis des Vormundschaftsgerichts, einen anderen 
Vormund zu bestellen; 
2. die Vorschriften der Nr. 1 bei unehelichen Minderjährigen auch 
dann gelten, wenn diese unter der Aufsicht des Vorstandes oder 
des Beamten in der mütterlichen Familie erzogen oder verpflegt 
werden; 
3. der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aussicht 
stehenden Erziehungs= oder Verpflegungsanstalt oder ein von ihm 
bezeichneter Angestellter der Anstalt oder ein Beamter vor den 
nach § 1776 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Vormünder berufenen 
Personen zum Vormunde der in Nr. 1, 2 bezeichneten Minder- 
jährigen bestellt werden kann; 
4. im Falle einer nach den Vorschriften der Nr. 1 bis 3 statt- 
findenden Bevormundung ein Gegenvormund nicht zu bestellen ist 
und dem Vormunde die nach § 1852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
zulässigen Befreiungen zustehen. 
  
  
  
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.