338 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Vormundsstelle gewisser Personen.
Artikel 136. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
nach welchen
1. der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht
stehenden Erziehungs= oder Verpflegungsanstalt oder ein Beamter
alle oder einzelne Rechte und Pflichten eines Vormundes für die-
jenigen Minderjährigen hat, welche in der Anstalt oder unter der
Aufsicht des Vorstandes oder des Beamten in einer von ihm aus-
gewählten Familie oder Anstalt erzogen oder verpflegt werden,
und der Vorstand der Anstalt oder der Beamte auch nach der
Beendigung der Erziehung oder der Verpflegung bis zur Voll-
jährigkeit des Mündels diese Rechte und Pflichten behält, un-
beschadet der Befugnis des Vormundschaftsgerichts, einen anderen
Vormund zu bestellen;
2. die Vorschriften der Nr. 1 bei unehelichen Minderjährigen auch
dann gelten, wenn diese unter der Aufsicht des Vorstandes oder
des Beamten in der mütterlichen Familie erzogen oder verpflegt
werden;
3. der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aussicht
stehenden Erziehungs= oder Verpflegungsanstalt oder ein von ihm
bezeichneter Angestellter der Anstalt oder ein Beamter vor den
nach § 1776 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Vormünder berufenen
Personen zum Vormunde der in Nr. 1, 2 bezeichneten Minder-
jährigen bestellt werden kann;
4. im Falle einer nach den Vorschriften der Nr. 1 bis 3 statt-
findenden Bevormundung ein Gegenvormund nicht zu bestellen ist
und dem Vormunde die nach § 1852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zulässigen Befreiungen zustehen.
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