2. Zivilprozeßordnung.
In der Fassung der auf grund des Gesetzes vom 17. Mai 1898 erfolgten
Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
(Reichsgesetzblatt 1898. Seite 410.)
(Auszug.)
Form des Zeugeneides.
§ 392. Der vor der Vernehmung zu leistende Eid lautet:
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts ver-
schweigen und nichts hinzusetzen werde;
der nach der Vernehmung zu leistende Eid lautet:
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts ver-
schwiegen und nichts hinzugesetzt habe.
Also wie in der Strafprozeßordnung (§ 61 daselbst).
Beginn der Zeugenvernehmung.
§ 395. Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vor-
namen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntnis, Stand oder Gewerbe und
Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche
Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen,
insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
Wie §8 67 Str. P. O. Die Personalfragen gehören also mit zur Aussage.
Sachverständigeneid.
§ 410. Der Sachverständige hat, wenn nicht beide Parteien auf seine
Beeidigung verzichten, vor Erstattung des Gutachtens einen Eid dahin zu
leisten:
daß er das von ihm geforderte Gutachten unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen erstatten werde.
Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffen-
den Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
Siehe § 79 Str.P.O.
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