Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

344 IV. 2. Zivilprozeßordnung. 
Vollstreckbare Ausfertigung. 
8 724. Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf grund einer mit der Voll— 
streckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung). 
Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsschreiber des Ge- 
richts erster Instanz und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht 
anhängig ist, von dem Gerichtsschreiber dieses Gerichts erteilt. 
Besondere Voraussetzungen. 
§ 725. Die Vollstreckungsklausel: 
„Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) 
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" 
ist der Ausfertigung des Urteils am Schlusse beizufügen, von dem Gerichts- 
schreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 
§ 726. Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalte von dem 
durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer 
dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare 
Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder 
öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. 
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung 
des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, daß der Schuldner 
befriedigt oder im Verzuge der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die 
dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht. 
Zwangsvollstreckung gegen eine Ehefrau. 
§ 739. Bei dem Güterstande der Verwaltung und Nutznießung, der 
Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnisgemeinschaft ist die Zwangsvoll- 
streckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau nur zulässig, wenn die Ehefrau 
zu der Leistung und der Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung in 
das eingebrachte Gut verurteilt ist. 
§ 740. Bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft, der 
Errungenschaftsgemeinschaft und der Fahrnisgemeinschaft ist zur Zwangsvoll- 
streckung in das Gesamtgut ein gegen den Ehemann ergangenes Urteil erforder- 
lich und genügend. 
§ 741. Betreibt die Ehefrau selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur 
Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut und in das Gesamtgut ein gegen 
die Ehefrau ergangenes Urteil genügend, es sei denn, daß zur Zeit des Ein-
	        
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