Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

IV. 2. Zivilprozeßordnung. 345 
tritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des Ehemanns gegen den Betrieb 
des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb 
im Güterrechtsregister eingetragen war. 
Weitere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. 
§ 750. Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, 
für und gegen welche sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der demselben 
beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil 
bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. 
Befugnisse des Gerichtsvollziehers. 
§ 758. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse 
des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Zwangsvollstreckung dies 
erfordert. 
Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behält- 
nisse öffnen zu lassen. 
Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt 
und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane 
nachsuchen. Ist militärische Hülfe erforderlich, so hat er sich an das Voll- 
streckungsgericht zu wenden. 
§ 759. Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist 
bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgten Vollstreckungshandlung weder 
der Schuldner noch eine zur Familie desselben gehörige oder in dieser Familie 
dienende erwachsene Person gegenwärtig, so hat der Gerichtsvollzieher zwei groß- 
jährige Männer oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. 
Zwangsvollstreckung zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen. 
§ 761. Zur Nachtzeit (§ 188, Abs. 1), sowie an Sonntagen und all- 
gemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubnis des 
Amtsrichters erfolgen, in dessen Bezirke die Handlung vorgenommen werden soll. 
Die Verfügung, durch welche die Erlaubnis erteilt wird, ist bei der 
Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. 
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung. 
§ 775. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken: 
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckkbaren Entscheidung vor- 
gelegt wird, aus welcher sich ergibt, daß das zu vollstreckende 
Urteil oder dessen vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß 
die Zwangsvollstreckung für unzulässiig erklärt oder deren Ein- 
stellung angeordnet ist.
	        
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