IV. 2. Zivilprozeßordnung. 345
tritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des Ehemanns gegen den Betrieb
des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb
im Güterrechtsregister eingetragen war.
Weitere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.
§ 750. Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen,
für und gegen welche sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der demselben
beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil
bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Befugnisse des Gerichtsvollziehers.
§ 758. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse
des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Zwangsvollstreckung dies
erfordert.
Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behält-
nisse öffnen zu lassen.
Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt
und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane
nachsuchen. Ist militärische Hülfe erforderlich, so hat er sich an das Voll-
streckungsgericht zu wenden.
§ 759. Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist
bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgten Vollstreckungshandlung weder
der Schuldner noch eine zur Familie desselben gehörige oder in dieser Familie
dienende erwachsene Person gegenwärtig, so hat der Gerichtsvollzieher zwei groß-
jährige Männer oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
Zwangsvollstreckung zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen.
§ 761. Zur Nachtzeit (§ 188, Abs. 1), sowie an Sonntagen und all-
gemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubnis des
Amtsrichters erfolgen, in dessen Bezirke die Handlung vorgenommen werden soll.
Die Verfügung, durch welche die Erlaubnis erteilt wird, ist bei der
Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung.
§ 775. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckkbaren Entscheidung vor-
gelegt wird, aus welcher sich ergibt, daß das zu vollstreckende
Urteil oder dessen vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß
die Zwangsvollstreckung für unzulässiig erklärt oder deren Ein-
stellung angeordnet ist.