Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

IV. 2. Zivilprozeßordnung. 347 
Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, in betreff 
seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den 
Offenbarungseid dahin zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben 
habe, als er dazu imstande sei. 
Pfändung körperlicher Sachen. 
§ 808. Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen 
körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher dieselben 
in Besitz nimmt. 
Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahr- 
sam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des 
Gläubigers gefährdet ist. Werden die Sachen in Gewahrsam des Schuldners 
belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß durch 
Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich 
gemacht ist. 
Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung 
in Kenntnis zu setzen. 
Ob im einzelnen Falle eine wirksame Pfändung vorliegt, ist Tatfrage. 
8 809. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung 
auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam des Gläubigers 
oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. 
Pfändung von ungetrennten Früchten. 
§ 810. Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können 
gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf 
nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. 
Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke 
hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des §771 widersprechen, sofern nicht 
die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück 
vorgehenden Anspruch erfolgt ist. 
Der Pfändung nicht unterworfene Sachen. 
§ 811. Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: 
1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus= und 
Küchengerät, insbesondere die Heiz= und Kochöfen, soweit diese 
Gegenstände für den Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung 
eines angemessenen Hausstandes unentbehrlich sind;
	        
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