IV. 2. Zivilprozeßordnung. 347
Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, in betreff
seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den
Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben
habe, als er dazu imstande sei.
Pfändung körperlicher Sachen.
§ 808. Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen
körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher dieselben
in Besitz nimmt.
Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahr-
sam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des
Gläubigers gefährdet ist. Werden die Sachen in Gewahrsam des Schuldners
belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß durch
Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich
gemacht ist.
Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung
in Kenntnis zu setzen.
Ob im einzelnen Falle eine wirksame Pfändung vorliegt, ist Tatfrage.
8 809. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung
auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam des Gläubigers
oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden.
Pfändung von ungetrennten Früchten.
§ 810. Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können
gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf
nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke
hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des §771 widersprechen, sofern nicht
die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück
vorgehenden Anspruch erfolgt ist.
Der Pfändung nicht unterworfene Sachen.
§ 811. Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus= und
Küchengerät, insbesondere die Heiz= und Kochöfen, soweit diese
Gegenstände für den Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung
eines angemessenen Hausstandes unentbehrlich sind;