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IV. 2. Zivilprozeßordnung.
die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier
Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungs-
mittel, oder, soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vor-
handen und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem
Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag:
. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer
solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt
und zur Streu für dieselben auf vier Wochen erforderlichen Futter-
und Streuvorräten oder, soweit solche Vorräte auf zwei Wochen
nicht vorhanden, dem zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrage,
wenn die bezeichneten Tiere für die Ernährung des Schuldners,
seiner Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind;
bei Personen, welche Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschafts-
betrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger,
sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fort-
führung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher
gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden:
„bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen
Personen, welche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen
Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung
der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstände;
bei den Witwen und den minderjährigen Erben der unter Nr. 5
bezeichneten Personen, wenn sie das Erwerbsgeschäft für ihre
Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur persönlichen
Fortführung des Geschäfts durch den Stellvertreter unentbehrlichen
Gegenstände;
bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an
öffentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren sowie
Aerzten und Hebammen die zur Verwaltung des Dienstes oder
Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie anständige
Kleidung;
bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen,
bei Aerzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag,
welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Teile des Dienst-
einkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis zum
nächsten Termine der Gehalts= oder Pensionszahlung gleichkommt;