Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

348 
IV. 2. Zivilprozeßordnung. 
die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier 
Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungs- 
mittel, oder, soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vor- 
handen und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem 
Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag: 
. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer 
solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt 
und zur Streu für dieselben auf vier Wochen erforderlichen Futter- 
und Streuvorräten oder, soweit solche Vorräte auf zwei Wochen 
nicht vorhanden, dem zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrage, 
wenn die bezeichneten Tiere für die Ernährung des Schuldners, 
seiner Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind; 
bei Personen, welche Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschafts- 
betrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger, 
sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fort- 
führung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher 
gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden: 
„bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen 
Personen, welche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen 
Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung 
der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstände; 
bei den Witwen und den minderjährigen Erben der unter Nr. 5 
bezeichneten Personen, wenn sie das Erwerbsgeschäft für ihre 
Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur persönlichen 
Fortführung des Geschäfts durch den Stellvertreter unentbehrlichen 
Gegenstände; 
bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an 
öffentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren sowie 
Aerzten und Hebammen die zur Verwaltung des Dienstes oder 
Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie anständige 
Kleidung; 
bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, 
bei Aerzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag, 
welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Teile des Dienst- 
einkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis zum 
nächsten Termine der Gehalts= oder Pensionszahlung gleichkommt;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.