IV. 2. Zivilprozeßordnung. 351
Ankündigung der Forderungspfändung.
§ 845. Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf grund eines
vollstreckkaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner
und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zu-
stellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den
Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder
Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu
enthalten. Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und
der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht.
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines
Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb drei Wochen
bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Benach-
richtigung zugestellt ist. Nicht pfändbare Forderungen.
§ 850. Der Pfändung sind nicht unterworfen:
1. der Arbeits= oder Dienstlohn nach den Bestimmungen des Reichs-
gesetzes vom 21. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 242 und
1871 S. 63, Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 159);
2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen
und die nach § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen der
Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtende Geldrente;
3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen
oder sonst auf grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten
bezieht, insoweit der Schuldner zur Bestreitung des notdürftigen
Unterhalts für sich, seinen Ehegatten und seine noch unversorgten
Kinder dieser Einkünfte bedarf;
4. die aus Kranken-, Hülfs= oder Sterbekassen, insbesondere aus
Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine zu be-
ziehenden Hebungen;
5. der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der
Soldaten;
das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppenteil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs-
fahrzeuges gehören;
7. die Pensionen der Witwen und Waisen und die denselben aus
Witwen= und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziehungs-
gelder und die Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter;
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