Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

352 IV. 2. Zivilprozeßordnung. 
8. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, 
der Beamten, der Geistlichen, sowie der Aerzte und Lehrer an 
öffentlichen Anstalten; die Pension dieser Personen nach deren 
Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der 
nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder 
Gnadengehalt. 
Uebersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Diensteinkommen, 
die Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert 
Mark für das Jahr, so ist der dritte Teil des Mehrbetrags der Pfändung 
unterworfen. 
Die nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Verletzung 
des Körpers oder der Gesundheit zu entrichtende Geldrente ist nur soweit der 
Pfändung unterworfen, als der Gesamtbetrag die Summe von fünfzehnhundert 
Mark für das Jahr übersteigt. 
In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist die Pfändung ohne 
Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie wegen der den Verwandten, dem 
Ehegatten und dem früheren Ehegatten zur Zeit nach Erhebung der Klage 
und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes 
zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge beantragt wird. Das gleiche gilt in An- 
sehung der zu gunsten eines unehelichen Kindes von dem Vater für den 
bezeichneten Zeitraum kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge; diese 
Vorschrift findet jedoch insoweit keine Anwendung, als der Schuldner zur 
Bestreitung seines notdürftigen Unterhalts und zur Erfüllung der ihm seinen 
Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehefrau gegenüber gesetzlich 
obliegenden Unterhaltspflicht der Bezüge bedarf. Hierbei werden ausschließlich 
die Leistungen berücksichtigt, welche vermöge einer solchen Unterhaltspflicht für 
den nämlichen Zeitraum oder, falls die Klage zu gunsten des unehelichen 
Kindes nach der Klage eines Unterhaltsberechtigten erhoben ist, für die Zeit 
von dem Beginne des der Klage dieses Berechtigten vorausgehenden letzten 
Vierteljahres ab zu entrichten sind. 
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt 
sind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind 
weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem 
Betrage ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. 
Alle diese Forderungen kommen also für § 288 Str. G. B. nicht in betracht.
	        
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