354 IV. 2. Zivilprozeßordnung.
Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner
verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich
befinde.
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der
vorstehenden Eidesnorm beschließen.
8 884. Hat der Schuldner eine bestimmte Quantität vertretbarer
Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so findet die Vorschrift des § 883 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
Räumung.
8 885. Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein bewohntes
Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichts-
vollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu setzen und den Gläubiger in den
Besitz einzuweisen.
Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung
sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder,
wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten desselben oder einer zur
Familie des Schuldners gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen
Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.
Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend,
so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das
Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen.
Verzögert der Schuldner die Abforderung, so kann das Vollstreckungs-
gericht den Verkauf der Sachen und die Hinterlegung des Erlöses anordnen.
—— J.
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