Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

354 IV. 2. Zivilprozeßordnung. 
Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner 
verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offenbarungseid dahin zu leisten: 
daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich 
befinde. 
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der 
vorstehenden Eidesnorm beschließen. 
8 884. Hat der Schuldner eine bestimmte Quantität vertretbarer 
Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so findet die Vorschrift des § 883 Abs. 1 
entsprechende Anwendung. 
Räumung. 
8 885. Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein bewohntes 
Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichts- 
vollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu setzen und den Gläubiger in den 
Besitz einzuweisen. 
Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung 
sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, 
wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten desselben oder einer zur 
Familie des Schuldners gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen 
Person übergeben oder zur Verfügung gestellt. 
Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, 
so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das 
Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen. 
Verzögert der Schuldner die Abforderung, so kann das Vollstreckungs- 
gericht den Verkauf der Sachen und die Hinterlegung des Erlöses anordnen. 
  
  
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