3. Allgemeine Deutsche Wechsel
ordnung.
Vom 5. Juni 1869.
(Bundesgesetzblatt 1869, Seite 382.)
(Auszug.)
Wechselfähigkeit.
Artikel 1. Wechselfähig ist jeder, welcher sich durch Verträge ver-
pflichten kann.
S. § 104 ff. des B.G. Bs.
Artikel 3. Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen
welche eine Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Er-
folge eingehen können, so hat dies auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechsel-
verpflichteten keinen Einfluß.
Gezogener Wechsel (Tratte). Erfordernisse.
Artikel 4. Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind:
1. die in den Wechsel selbst auszunehmende Bezeichnung als Wechsel,
oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist,
ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache;
2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;
3. der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren
Order gezahlt werden soll (des Remittenten);
4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungs-
zeit kann für die gesamte Geldsumme nur eine und dieselbe sein
und nur festgesetzt werden
auf einen bestimmten Tag,
auf Sicht (Vorzeigung, à vista 2c.) oder auf eine bestimmte Zeit
nach Sicht,
auf eine bestimmte Zeit nach dem Tag der Ausstellung
(nach dato),
auf eine Messe oder einen Markt (Meß= oder Marktwechsel):
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