Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

3. Allgemeine Deutsche Wechsel 
ordnung. 
Vom 5. Juni 1869. 
(Bundesgesetzblatt 1869, Seite 382.) 
(Auszug.) 
Wechselfähigkeit. 
Artikel 1. Wechselfähig ist jeder, welcher sich durch Verträge ver- 
pflichten kann. 
S. § 104 ff. des B.G. Bs. 
Artikel 3. Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen 
welche eine Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Er- 
folge eingehen können, so hat dies auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechsel- 
verpflichteten keinen Einfluß. 
Gezogener Wechsel (Tratte). Erfordernisse. 
Artikel 4. Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind: 
1. die in den Wechsel selbst auszunehmende Bezeichnung als Wechsel, 
oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, 
ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 
2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3. der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren 
Order gezahlt werden soll (des Remittenten); 
4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungs- 
zeit kann für die gesamte Geldsumme nur eine und dieselbe sein 
und nur festgesetzt werden 
auf einen bestimmten Tag, 
auf Sicht (Vorzeigung, à vista 2c.) oder auf eine bestimmte Zeit 
nach Sicht, 
auf eine bestimmte Zeit nach dem Tag der Ausstellung 
(nach dato), 
auf eine Messe oder einen Markt (Meß= oder Marktwechsel): 
23“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.