Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

356 IV. 3. Allgemeine Deutsche Wechselordnung. 
5. die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen 
oder seiner Firma; 
die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung; 
7. der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung leisten 
soll (des Bezogenen oder Trassaten); 
8. die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei 
dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt 
für den Wechsel, insofern nicht ein eigener Zahlungsort angegeben 
ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. 
Beispiel eines gezogenen Wechsels: Besser ist Aussteller (Trassant), 
Meyer ist Remittent, an welchen gezahlt werden soll, Karl ist Bezogener 
(Trassat). Besser richtet an Karl die Aufforderung, an Meyer zu zahlen. 
An Stelle des Datums (20. Juli d. J.) können andere Zeitbestimmungen 
stehen (z. B. bei Vorzeigung; eine Woche nach Sicht oder Vorzeigung, 14 Tage 
nach dato oder dem Tage der Ausstellung). 
C□- 
  
Berlin, am 20. April 1904. Fiix M. 500. —. 
Am 20. Fuli d. J. (bei Voraeigung, eine Woche nach 
Sickht, I4 Tage nackh dato) aalle(n) Sie (ich) fiir diesen Prima- 
Weclsel an die Ordre des Herrn A. Mever in Frankfurt a. M. 
(meiner Selbst) die Summte von 
— Mark Fiinf hundert. — 
Herrn W. Karl (M. hesser) in Dresden. 
CCoallbar bei A. Karl in Meissen. 
Prima-Wechsel. 
Angenommen V. Karl 
M. Sesser. 
  
  
  
Wechsel an eigene Order. Trassiert eigener Wechsel. 
Artikel 6. Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Art. 4 Nr. 3) 
bezeichnen (Wechsel an eigene Order). 
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4 Nr. 7) 
bezeichnen, sofern die Zahlung an einem anderen Orte als dem der Ausstellung 
geschehen soll (trassiert-eigene Wechsel). 
„An die Order meiner selbst“ beim Wechsel an eigene Order; Am 
20. Juli usw. „zahle ich“ beim trassiert eigenen Wechsel, s. obiges Beispiel. 
Fehlen eines wesentlichen Erfordernisses im Wechsel. 
Artikel 7. Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichsten Erforder- 
nisse eines Wechsels (Art. 4) fehlt, entsteht keine wechselmäßige Verbindlichkeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.