Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

34 I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 6. Titel. 
So lange die Ernennung des Vorsitzenden nicht erfolgt ist, erledigt der 
Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozeßordnung 
dem Vorsitzenden des Gerichts zugewiesenen Geschäfte. 
Amt der Geschworenen. 
§ 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann 
nur von einem Deutschen versehen werden. 
Urliste. Befähigung. 
§ 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als 
Urliste für die Auswahl der Geschworenen. 
Die Vorschriften der §§ 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte 
finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. 
Vorschlagsliste. 
§ 86. Die Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen Geschworenen 
und die Verteilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke wird durch 
die Landesjustizverwaltung bestimmt. 
§ 87. Der alljährlich bei dem Amtsgerichte für die Wahl der Schöffen 
zusammentretende Ausschuß (§ 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus 
der Urliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäfts- 
jahr vorschlägt. Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf 
den Amtsgerichtsbezirk verteilten Zahl der Geschworenen zu bemessen. 
§ 88. Die Namen der zu Geschworenen vorgeschlagenen Personen werden 
in ein Verzeichnis aufgenommen (Vorschlagsliste). 
Jahresliste. 
§ 89. Die Vorschlagsliste wird nebst den Einsprachen, welche sich auf 
die in dieselbe aufgenommenen Personen beziehen, dem Präsidenten des Land- 
gerichts übersendet. 
Der Präsident bestimmt eine Sitzung des Landgerichts, an welcher fünf 
Mitglieder mit Einschluß des Präsidenten und der Direktoren teilnehmen. 
Das Landgericht entscheidet endgültig über die Einsprachen und wählt sodann 
aus der Vorschlagsliste die für das Schwurgericht bestimmte Zahl von Haupt- 
geschworenen und Hülfsgeschworenen. 
Als Hülfsgeschworene sind solche Personen zu wählen, welche an dem 
Sitzungsorte des Schwurgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen. 
§ 90. Die Namen der Haupt= und Hülfsgeschworenen werden in 
gesonderte Jahreslisten aufgenommen.
	        
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