358 IV. 3. Allgemeine Deutsche Wechselordnung.
In obigem Beispiel hat Lubkol durch seine Namensunterschrift ein
Blankoindossament ausgestellt. Das Indossament überträgt vom Indossanten
Eigentum am Wechsel auf den Indossatar. Der Indossatar wird Eigen—
tümer der Wechselsumme bei Zahlung; er kann sie nicht unterschlagen.
Artikel 13. Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die auf demselben
befindlichen Blanko-Indossamente auszufüllen; er kann den Wechsel aber auch
ohne diese Ausfüllung weiter indossieren.
Indossament „ohne Gewährleistung“.
Artikel 14. Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber des Wechsels
für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig. Hat er aber dem Indossamente
die Bemerkung „ohne Gewährleistung“, ohne „Obligo“ oder einen gleich-
bedeutenden Vorbehalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem
Indossamente befreit.
Indossament „nicht an Order“.
Artikel 15. Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durch die
Worte „nicht an Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck ver-
boten, so haben diejenigen, an welche der Wechsel aus der Hand des Indossatars
gelangt, gegen den Indossanten keinen Regreß.
Indossament „zur Einkassterung“.
Artikel 17. Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Einkassierung“
„in Prokura“ oder eine andere, die Bevollmächtigung ausdrückende Formel
beigefügt worden, so überträgt das Indossament das Eigentum an dem Wechsel
nicht, ermächtigt aber den Indossatar zur Einziehung der Wechselforderung,
Protesterhebung und Benachrichtigung des Vormannes seines Indossanten von
der unterbliebenen Zahlung (Art. 45), sowie zur Einklagung der nicht bezahlten
und zur Erhebung der deponierten Wechselschuld. Ein solcher Indossatar ist
auch berechtigt, diese Befugnis durch ein weiteres Prokura-Indossament einem
anderen zu übertragen. Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch
eigentliches Indossament selbst dann nicht befugt, wenn dem Prokura-
Indossamente der Zusatz „oder Order“ hinzugefügt ist.
Unterschlagung an der empfangenen Wechselsumme also möglich.
Das Akzept.
Artikel 21. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechtsel schriftlich
geschehen.
Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen unter-
schriebene Erklärung gilt für eine unbeschränkte Annahme, sofern nicht in der-