Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

360 IV. 3. Allgemeine Deutsche Wechselordnung. 
Der Aussteller eines Domizilwechsels kann in demselben die Präsentation 
zur Annahme vorschreiben. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift hat den 
Verlust des Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten zur Folge. 
Im Beispiel zu Artikel 4 ist der Wechsel „zahlbar bei A. Karl in 
Meißen“ domiziliert. 
Eigentümer des Wechsels. 
Artikel 36. Der Inhaber eines indossierten Wechsels wird durch eine 
zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als 
Eigentümer des Wechsels legitimiert. Das erste Indossament muß demnach 
mit dem Namen des Remittenten, jedes folgende Indossament mit dem Namen 
desjenigen unterzeichnet sein, welchen das unmittelbar vorhergehende In- 
dossament als Indossatar benennt. Wenn auf ein Blanko-Indossament 
ein weiteres Indossament folgt, so wird angenommen, daß der Aussteller 
des letzteren den Wechsel durch das Blanko-Indossament erworben hat. Aus- 
gestrichene Indossamente werden bei Prüfung der Legitimation als nicht 
geschrieben angesehen. Die Echtheit der Indossamente zu prüfen, ist der 
Zahlende nicht verpflichtet. 
Vergl. Artikel 12. 
Zahlung nur gegen quittierten Wechsel oder Teilquittung. 
Artikel 39. Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des quittierten 
Wechsels zu zahlen verpflichtet. Hat der Wechselschuldner eine Teilzahlung 
geleistet, so kann derselbe nur verlangen, daß die Zahlung auf den Wechsel 
abgeschrieben und ihm Quittung auf einer Abschrift des Wechsels erteilt werde. 
Protest gegen Aussteller und Indossant. 
Artikel 41. Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung statthaften 
Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten ist erforderlich: 
1. daß der Wechsel zur Zahlung präsentiert worden ist, und 
2. daß sowohl diese Präsentation, als die Nichterlangung der Zahlung 
durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargetan wird. 
Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber 
spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. 
Protest, durch Notar oder Gerichtsbeamten aufzunehmen (Artikel 87, 
88, 89), ist öffentliche Urkunde. 
Kein Protest gegenüber Akzeptanten. 
Artikel 44. Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Akzeptanten 
bedarf es, mit Ausnahme des im Artikel 43 erwähnten Falles, weder der 
Präsentation am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes.
	        
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