IV. 3. Allgemeine Deutsche Wechselordnung. 361
Benachrichtigung der Vormänner und Regreßnahme.
Artikel 45. Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestierten Wechsels
ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach
dem Tage der Protesterhebung von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich
zu benachrichtigen, zu welchem Ende es genügt, wenn das Benachrichtigungs-
schreiben innerhalb dieser Frist zur Post gegeben ist. Jeder benachrichtigte
Vormann muß binnen derselben, vom Tage des empfangenen Berichts zu
berechnenden Frist seinen nächsten Vormann in gleicher Weise benachrichtigen.
Der Inhaber oder Indossatar, welcher die Benachrichtigung unterläßt oder
dieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird hierdurch den
sämtlichen oder den übersprungenen Vormännern zum Ersatze des aus der
unterlassenen Benachrichtigung entstandenen Schadens verpflichtet. Auch ver—
liert derselbe gegen diese Personen den Anspruch auf Zinsen und Kosten, so
daß er nur die Wechselsumme zu fordern berechtigt ist.
Zahlung durch den Regreßpflichtigen.
Artikel 54. Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels,
des Protestes und einer quittierten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden.
Ausgestrichene Indossamente.
Artikel 55. Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt
hat, kann sein eigenes und seiner Nachmänner Indossament ausstreichen.
Wechselduplikate.
Artikel 66. Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet,
dem Remittenten auf Verlangen mehrere gleichlautende Exemplare des Wechsels
zu überliefern. Dieselben müssen im Kontexte als Prima, Sekunda, Tertia usw.
bezeichnet sein, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich bestehender
Wechsel (Sola-Wechsel) erachtet wird. Auch ein Indossatar kann ein Duplikat
des Wechsels verlangen. Er muß sich dieserhalb an seinen unmittelbaren
Vormann wenden, welcher wieder an seinen Vormann zurückgehen muß, bis
die Anforderung an den Aussteller gelangt. Jeder Indossatar kann von seinem
Vormanne verlangen, daß die früheren Indossamente auf dem Duplikate
wiederholt werden.
Daher im Beispiel zu Artikel 4 die Bezeichnung Prima-Wechsel.
Wechselkopien.
Artikel 70. Wechselkopien müssen eine Abschrift des Wechsels und der
darauf befindlichen Indossamente und Vermerke enthalten und mit der Erklärung:
„bis hierher Abschrift (Kopie)“ oder mit einer ähnlichen Bezeichnung versehen