362 IV. 3. Allgemeine Deutsche Wechselordnung.
sein. In der Kopie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte
Original des Wechsels anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes
entzieht jedoch der indossierten Kopie nicht ihre wechselmäßige Kraft.
Artikel 71. Jedes auf einer Kopie befindliche Original-Indossament
verpflichtet den Indossanten ebenso, als wenn es auf einem Originalwechsel stünde.
Artikel 72. Der Verwahrer des Originalwechsels ist verpflichtet, denselben
dem Besitzer einer mit einem oder mehreren Original-Indossamenten versehenen
Kopie auszuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar oder auf andere Weise
zur Empfangnahme legitimiert. Wird der Originalwechsel vom Verwahrer
nicht ausgeliefert, so ist der Inhaber der Wechselkopie nur nach Aufnahme
des im Artikel 69 Nr. 1 erwähnten Protestes Regreß auf Sicherstellung und
nach Eintritt des in der Kopie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung
gegen diejenigen Indossanten zu nehmen berechtigt, deren Original-Indossamente
auf der Kopie befindlich sind.
Wechselerwerb im bösen Glauben usw.
Artikel 74. Der nach den Bestimmungen des Artikels 36 legitimierte
Besitzer eines Wechsels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten
werden, wenn er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei
der Erwerbung des Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Inhaber ist also nicht Eigentümer des Wechsels geworden.
Falsche Unterschriften.
Artikel 75. Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels
falsch oder verfälscht ist, behalten dennoch das echte Akzept und die echten
Indossamente die wechselmäßige Wirkung.
Artikel 76. Aus einem, mit einem falschen oder verfälschten Akzepte oder
Indossamente versehenen Wechsel bleiben sämtliche Indossanten und der Aus-
steller, deren Unterschriften echt sind, wechselmäßig verpflichtet.
Wechselerklärung eines Bevollmächtigten.
Artikel 95. Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines anderen
unterzeichnet, ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher
Weise, wie der angebliche Machtgeber gehaftet haben würde, wenn die Voll-
macht erteilt gewesen wäre. Dasselbe gilt von Vormündern und anderen
Vertretern, welche mit Ueberschreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärungen
ausstellen.
Vergl. 8 2661 Str. G. B.