Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

362 IV. 3. Allgemeine Deutsche Wechselordnung. 
sein. In der Kopie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte 
Original des Wechsels anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes 
entzieht jedoch der indossierten Kopie nicht ihre wechselmäßige Kraft. 
Artikel 71. Jedes auf einer Kopie befindliche Original-Indossament 
verpflichtet den Indossanten ebenso, als wenn es auf einem Originalwechsel stünde. 
Artikel 72. Der Verwahrer des Originalwechsels ist verpflichtet, denselben 
dem Besitzer einer mit einem oder mehreren Original-Indossamenten versehenen 
Kopie auszuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar oder auf andere Weise 
zur Empfangnahme legitimiert. Wird der Originalwechsel vom Verwahrer 
nicht ausgeliefert, so ist der Inhaber der Wechselkopie nur nach Aufnahme 
des im Artikel 69 Nr. 1 erwähnten Protestes Regreß auf Sicherstellung und 
nach Eintritt des in der Kopie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung 
gegen diejenigen Indossanten zu nehmen berechtigt, deren Original-Indossamente 
auf der Kopie befindlich sind. 
Wechselerwerb im bösen Glauben usw. 
Artikel 74. Der nach den Bestimmungen des Artikels 36 legitimierte 
Besitzer eines Wechsels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten 
werden, wenn er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei 
der Erwerbung des Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 
Der Inhaber ist also nicht Eigentümer des Wechsels geworden. 
Falsche Unterschriften. 
Artikel 75. Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels 
falsch oder verfälscht ist, behalten dennoch das echte Akzept und die echten 
Indossamente die wechselmäßige Wirkung. 
Artikel 76. Aus einem, mit einem falschen oder verfälschten Akzepte oder 
Indossamente versehenen Wechsel bleiben sämtliche Indossanten und der Aus- 
steller, deren Unterschriften echt sind, wechselmäßig verpflichtet. 
Wechselerklärung eines Bevollmächtigten. 
Artikel 95. Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines anderen 
unterzeichnet, ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher 
Weise, wie der angebliche Machtgeber gehaftet haben würde, wenn die Voll- 
macht erteilt gewesen wäre. Dasselbe gilt von Vormündern und anderen 
Vertretern, welche mit Ueberschreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärungen 
ausstellen. 
Vergl. 8 2661 Str. G. B.
	        
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