Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Handelsstand. 367 
Er ist verpflichtet, eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesendeten 
Handelsbriefe zurückzubehalten und diese Abschriften sowie die empfangenen 
Handelsbriefe geordnet aufzubewahren. 
Vergl. 8 4. Von Bedeutung beim Bankerutt. 
Bilanz und Inventar. 
§ 39. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Handelsgewerbes 
seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren 
Geldes und seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen, dabei 
den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben und einen das Ver- 
hältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen. 
Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches 
Inventar und eine solche Bilanz aufzustellen; die Dauer des Geschäftsjahrs 
darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars und 
der Bilanz ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden 
Zeit zu bewirken. 
Hat der Kaufmann ein Warenlager, bei dem nach der Beschaffenheit 
des Geschäfts die Aufnahme des Inventars nicht füglich in jedem Jahre 
geschehen kann, so genügt es, wenn sie alle zwei Jahre erfolgt. Die Ver- 
pflichtung zur jährlichen Aufstellung der Bilanz wird hierdurch nicht berührt. 
Vergl. S8 38. 
Formen derselben. 
§ 40. Die Bilanz ist in Reichswährung aufzustellen. 
Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämtliche Ver- 
mögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen, der ihnen in 
dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet. 
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werte an- 
zusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben. 
Lebende Sprache. 
§ 43. Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforder- 
lichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der 
Schriftzeichen einer solchen zu bedienen. 
Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite 
mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. 
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren 
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung 
darf nicht mittelst Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht,
	        
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