Handelsstand. 367
Er ist verpflichtet, eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesendeten
Handelsbriefe zurückzubehalten und diese Abschriften sowie die empfangenen
Handelsbriefe geordnet aufzubewahren.
Vergl. 8 4. Von Bedeutung beim Bankerutt.
Bilanz und Inventar.
§ 39. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Handelsgewerbes
seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren
Geldes und seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen, dabei
den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben und einen das Ver-
hältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen.
Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches
Inventar und eine solche Bilanz aufzustellen; die Dauer des Geschäftsjahrs
darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars und
der Bilanz ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden
Zeit zu bewirken.
Hat der Kaufmann ein Warenlager, bei dem nach der Beschaffenheit
des Geschäfts die Aufnahme des Inventars nicht füglich in jedem Jahre
geschehen kann, so genügt es, wenn sie alle zwei Jahre erfolgt. Die Ver-
pflichtung zur jährlichen Aufstellung der Bilanz wird hierdurch nicht berührt.
Vergl. S8 38.
Formen derselben.
§ 40. Die Bilanz ist in Reichswährung aufzustellen.
Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämtliche Ver-
mögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen, der ihnen in
dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet.
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werte an-
zusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben.
Lebende Sprache.
§ 43. Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforder-
lichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der
Schriftzeichen einer solchen zu bedienen.
Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite
mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung
darf nicht mittelst Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht,