368 IV. 4. Handelsgesetzbuch — Erstes Buch.
es darf nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen
werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen
Eintragung oder erst später gemacht worden sind.
Aufbewahrung der Handelsbücher.
§ 44. Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher bis zum Ab-
laufe von zehn Jahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Ein-
tragung an gerechnet, aufzubewahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe und der Ab-
schriften der abgesendeten Handelsbriefe sowie in Ansehung der Inventare und
Bilanzen.
Prokura.
§ 48. Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts
oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung
erteilt werden.
Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Ge-
samtprokura).
Die Bestimmungen über Prokura, Handlungsvollmacht, Handlungs-
reisende, Ladenangestellte haben dieselbe Bedeutung für das Strafgesetz, wie die
entsprechenden des B.G.Bs. (§ 167 ff.). Der Prokurist, der unter Ueber-
schreitung seiner Befugnisse absichtlich zum Nachteile des Prinzipals handelt,
ist ein Bevollmächtigter im Sinne von § 2662 des Str.G.B.
Inhalt der Prokura.
§ 49. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und
außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines
Handelsgewerbes mit sich bringt.
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist
nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.
Beschränkung der Prokura.
* 50. Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegen-
über unwirksam.
Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für
gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen
Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt
werden soll.
Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren
Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam,
wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine