Handelsstand. 369
Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch
begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt
wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
Zeichnung der Protura.
8 51. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma
seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
Widerruf der Prokura.
8 52. Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das zur Erteilung zu grunde
liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf
die vertragsmäßige Vergütung.
Die Prokura ist nicht übertragbar.
Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handels-
geschäfts.
Handlungsvollmacht.
§ 54. Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines
Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handels-
gewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem
Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht
(Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Be-
trieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte
gewöhnlich mit sich bringt.
Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von
Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung
ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis
besonders erteilt ist.
Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur
dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
Handlungsreisende.
§ 55. Die Vorschriften des § 54 finden auch auf Handlungsbevoll-
mächtigte Anwendung, die als Handlungsreisende zur Vornahme von Geschäften
an Orten verwendet werden, an denen sich eine Niederlassung des Geschäfts-
inhabers nicht befindet.
Die Reisenden gelten insbesondere für ermächtigt, den Kaufpreis aus
den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen und dafür Zahlungs-
fristen zu bewilligen.
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