Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

372 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Erstes Buch. 
Die Entlassung von Handlungslehrlingen, welche diesem Verbote zuwider 
beschäftigt werden, kann von der Polizeibehörde erzwungen werden. 
Strafbestimmung siehe 8 82. 
Strafbestimmung. 
§ 82. Wer die ihm nach 8 62 Abs. 1, 2 oder nach § 76 Abs. 2, 3 
dem Lehrlinge gegenüber obliegenden Pflichten in einer dessen Gesundheit, 
Sittlichkeit oder Ausbildung gefährdenden Weise verletzt, wird mit Geldstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher entgegen der Vorschrift des 
§ 81 Handlungslehrlinge hält, ausbildet oder ausbilden läßt. 
Es handelt sich also um eine Uebertretung im Sinne von § 1 des 
Str.G.Bs. 
Handlungsagent. 
§ 84. Wer, ohne als Handlungsgehülfe angestellt zu sein, ständig 
damit betraut ist, für das Handelsgewerbe eines anderen Geschäfte zu ver- 
mitteln oder im Namen des anderen abzuschließen (Handlungsagent), hat bei 
seinen Verrichtungen das Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines 
ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. 
Er ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu 
geben, namentlich ihm von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Anzeige 
zu machen. 
§ 87. Ist der Handlungsagent als Handlungsreisender tätig, so finden 
die Vorschriften des § 55 Anwendung. 
Handelsmäkler. 
§ 93. Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf 
grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Ver- 
mittelung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren 
oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Bodmerei, 
Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat 
die Rechte und Pflichten eines Handelsmäklers. 
Auf die Vermittelung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere 
auf die Vermittelung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch 
wenn die Vermittelung durch einen Handelsmäkler erfolgt, die Vorschriften 
dieses Abschnitts keine Anwendung. 
Dessen Verpflichtung zur Führung eines Tagebuchs. 
§ 100. Der Handelsmäkler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und 
in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen
	        
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