Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Handelsstand. — Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 373 
sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die im § 94 Abs. 1 bezeichneten 
Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmäkler täglich 
zu unterzeichnen. 
Die Vorschriften der §§ 43, 44 über die Einrichtung und Aufbewahrung 
der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmäklers Anwendung. 
Strafbestimmung. 
§ 103. Handelsmäkler, die den Vorschriften über die Führung und 
Aufbewahrung des Tagebuchs zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu 
eintausend Mark bestraft. 
Ein Vergehen im Sinne von § 1 des Str.G.Bsle. 
Ausnahme für Kleinverkehr. 
§ 104. Auf Personen, welche die Vermittelung von Warengeschäften 
im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tage- 
bücher keine Anwendung. 
ZSweites Buch. 
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 
Offene Handelsgesellschaft. 
§ 105. Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handels- 
gewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handels- 
gesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Ge- 
sellschaftsgläubigern beschränkt ist. 
Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt 
ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
über die Gesellschaft Anwendung. 
Berechtigung zur Geschäftsführung. 
§ 114. Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesell- 
schafter berechtigt und verpflichtet. 
Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter 
oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter 
von der Geschäftsführung ausgeschlossen. 
§§ 114—117 haben nur das Verhältnis der Gesellschafter unter sich, 
nicht gegenüber Dritten (s. § 125 ff.) im Auge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.