Handelsstand. — Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 373
sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die im § 94 Abs. 1 bezeichneten
Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmäkler täglich
zu unterzeichnen.
Die Vorschriften der §§ 43, 44 über die Einrichtung und Aufbewahrung
der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmäklers Anwendung.
Strafbestimmung.
§ 103. Handelsmäkler, die den Vorschriften über die Führung und
Aufbewahrung des Tagebuchs zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu
eintausend Mark bestraft.
Ein Vergehen im Sinne von § 1 des Str.G.Bsle.
Ausnahme für Kleinverkehr.
§ 104. Auf Personen, welche die Vermittelung von Warengeschäften
im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tage-
bücher keine Anwendung.
ZSweites Buch.
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft.
Offene Handelsgesellschaft.
§ 105. Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handels-
gewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handels-
gesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Ge-
sellschaftsgläubigern beschränkt ist.
Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt
ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Gesellschaft Anwendung.
Berechtigung zur Geschäftsführung.
§ 114. Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesell-
schafter berechtigt und verpflichtet.
Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter
oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter
von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
§§ 114—117 haben nur das Verhältnis der Gesellschafter unter sich,
nicht gegenüber Dritten (s. § 125 ff.) im Auge.