376 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Zweites Buch.
Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung
von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft
ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liqui-
datoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter
gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch
den die Kündigung erfolgt ist.
Ist über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so
tritt der Konkursverwalter an die Stelle des Gesellschafters.
Liquidatoren sind eventuell Bevollmächtigte im Sinne von § 2662
Str. G. B.
Deren Pflichten und Rechte.
8 149. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen,
die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und
die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie
auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres
Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
8 150. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur
Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern
nicht bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können; eine solche Bestimmung
ist in das Handelsregister einzutragen.
Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird nicht ausgeschlossen, daß die Liqui—
datoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter
Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willens-
erklärung abzugeben, so findet die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 3 ent-
sprechende Anwendung.
Kommanditgesellschaft.
§ 161. Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handels-
gewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommandit-
gesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Ver-
mögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile
der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich
haftende Gesellschafter).
Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden
auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden
Vorschriften Anwendung.