Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 377
8 164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der
Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden
Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den
gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die
Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.
§ 170. Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht
ermächtigt.
Aktiengesellschaft. Begriff.
§ 178. Die sämtlichen Gesellschafter der Aktiengesellschaft sind mit Ein-
lagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft beteiligt, ohne
persönlich für deren Verbindlichkeiten zu haften.
Aktien. Interimsscheine.
§ 179. Die Aktien sind unteilbar.
Sie können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
Aktien, die vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls der
Ausgabepreis höher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags ausgegeben
werden, dürfen nicht auf den Inhaber lauten. Das gleiche gilt von Anteil-
scheinen, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien ausgestellt werden
(Interimsscheine).
Werden auf Namen lautende Aktien vor der vollen Leistung der Ein-
zahlungen ausgegeben, so ist der Betrag der geleisteten Einzahlungen in den
Urkunden anzugeben.
§ 180. Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens eintausend
Mark gestellt werden.
Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines besonderen
örtlichen Bedürfnisses der Bundesrat die Ausgabe von Aktien, die auf Namen
lauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark erreichenden
Betrage zulassen. Die gleiche Genehmigung kann erteilt werden, wenn für
ein Unternehmen das Reich, ein Bundesstaat oder ein Kommunalverband oder
eine sonstige öffentliche Körperschaft auf die Aktien einen bestimmten Ertrag
bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet hat.
Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertragung an die Zustimmung
der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als ein-
tausend, jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden.
Im Falle des Abs. 2 soll die erteilte Genehmigung, im Falle des Abs. 3
sollen die Beschränkungen, denen nach § 222 Abs. 4 die Aktionäre in An-