Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 377 
8 164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der 
Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden 
Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den 
gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die 
Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt. 
§ 170. Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht 
ermächtigt. 
Aktiengesellschaft. Begriff. 
§ 178. Die sämtlichen Gesellschafter der Aktiengesellschaft sind mit Ein- 
lagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft beteiligt, ohne 
persönlich für deren Verbindlichkeiten zu haften. 
Aktien. Interimsscheine. 
§ 179. Die Aktien sind unteilbar. 
Sie können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. 
Aktien, die vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls der 
Ausgabepreis höher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags ausgegeben 
werden, dürfen nicht auf den Inhaber lauten. Das gleiche gilt von Anteil- 
scheinen, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien ausgestellt werden 
(Interimsscheine). 
Werden auf Namen lautende Aktien vor der vollen Leistung der Ein- 
zahlungen ausgegeben, so ist der Betrag der geleisteten Einzahlungen in den 
Urkunden anzugeben. 
§ 180. Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens eintausend 
Mark gestellt werden. 
Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines besonderen 
örtlichen Bedürfnisses der Bundesrat die Ausgabe von Aktien, die auf Namen 
lauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark erreichenden 
Betrage zulassen. Die gleiche Genehmigung kann erteilt werden, wenn für 
ein Unternehmen das Reich, ein Bundesstaat oder ein Kommunalverband oder 
eine sonstige öffentliche Körperschaft auf die Aktien einen bestimmten Ertrag 
bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet hat. 
Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertragung an die Zustimmung 
der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als ein- 
tausend, jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden. 
Im Falle des Abs. 2 soll die erteilte Genehmigung, im Falle des Abs. 3 
sollen die Beschränkungen, denen nach § 222 Abs. 4 die Aktionäre in An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.