Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

36 I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 6., 7. und 8. Titel. 
§ 97. Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr als Geschworener und 
als Schöffe bestimmt werden. 
Ist dies dennoch geschehen oder ist jemund für dasselbe Geschäftsjahr 
in mehreren Bezirken zu diesen Aemtern bestimmt worden, so hat der Ein- 
berufene dasjenige Amt zu übernehmen, zu welchem er zuerst einberufen wird. 
§ 98. Die Strafkammer des Landgerichts kann bestimmen, daß einzelne 
Sitzungen des Schwurgerichts nicht am Sitze des Landgerichts, sondern an 
einem anderen Orte innerhalb des Schwurgerichtsbezirks abzuhalten seien. 
In diesem Falle wird für diese Sitzungen von dem Landgerichte eine 
besondere Liste von Hülfsgeschworenen gebildet. 
§ 99. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Bezirke 
mehrerer Landgerichte zu einem Schwurgerichtsbezirke zusammengelegt und die 
Sitzungen des Schwurgerichts bei einem der Landgerichte abgehalten werden. 
In diesem Falle hat das Landgericht, bei welchem die Sitzungen des 
Schwurgerichts abgehalten werden, und der Präsident desselben die ihnen in 
den §§ 82—98 zugewiesenen Geschäfte für den Umfang des Schwurgerichts- 
bezirks wahrzunehmen. 6 
Die Mitglieder des Schwurgerichts mit Einschluß des Stellvertreters des 
Vorsitzenden können aus der Zahl der Mitglieder der im Bezirke des Schwur- 
gerichts belegenen Landgerichte bestimmt werden. 
7. Titel. 
Kammern für Handelssachen. 
§§ 100—118. (Auszug.) Bildung und Zuständigkeit der Handelskammern. 
8. Titel. 
Oberlandesgerichte. 
§ 119. Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten und der 
erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten besetzt. 
Geschäftsverteilung. 
§ 120. Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil= und Strassenate 
gebildet. 
§ 121. Die Bestimmungen der §§ 61—68 finden mit der Maßgabe 
Anwendung, daß zu dem Präsidium stets die beiden ältesten Mitglieder des 
Gerichts zuzuziehen sind.
	        
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