36 I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 6., 7. und 8. Titel.
§ 97. Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr als Geschworener und
als Schöffe bestimmt werden.
Ist dies dennoch geschehen oder ist jemund für dasselbe Geschäftsjahr
in mehreren Bezirken zu diesen Aemtern bestimmt worden, so hat der Ein-
berufene dasjenige Amt zu übernehmen, zu welchem er zuerst einberufen wird.
§ 98. Die Strafkammer des Landgerichts kann bestimmen, daß einzelne
Sitzungen des Schwurgerichts nicht am Sitze des Landgerichts, sondern an
einem anderen Orte innerhalb des Schwurgerichtsbezirks abzuhalten seien.
In diesem Falle wird für diese Sitzungen von dem Landgerichte eine
besondere Liste von Hülfsgeschworenen gebildet.
§ 99. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Bezirke
mehrerer Landgerichte zu einem Schwurgerichtsbezirke zusammengelegt und die
Sitzungen des Schwurgerichts bei einem der Landgerichte abgehalten werden.
In diesem Falle hat das Landgericht, bei welchem die Sitzungen des
Schwurgerichts abgehalten werden, und der Präsident desselben die ihnen in
den §§ 82—98 zugewiesenen Geschäfte für den Umfang des Schwurgerichts-
bezirks wahrzunehmen. 6
Die Mitglieder des Schwurgerichts mit Einschluß des Stellvertreters des
Vorsitzenden können aus der Zahl der Mitglieder der im Bezirke des Schwur-
gerichts belegenen Landgerichte bestimmt werden.
7. Titel.
Kammern für Handelssachen.
§§ 100—118. (Auszug.) Bildung und Zuständigkeit der Handelskammern.
8. Titel.
Oberlandesgerichte.
§ 119. Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten und der
erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten besetzt.
Geschäftsverteilung.
§ 120. Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil= und Strassenate
gebildet.
§ 121. Die Bestimmungen der §§ 61—68 finden mit der Maßgabe
Anwendung, daß zu dem Präsidium stets die beiden ältesten Mitglieder des
Gerichts zuzuziehen sind.