Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

378 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Zweites Buch. 
sehung der Uebertragung ihrer Rechte unterliegen, in den Aktien ersichtlich 
gemacht werden. 
Diese Vorschriften gelten auch für Interimsscheine. 
Inhalt des Gesellschaftsvertrags. 
8 182. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß von mindestens fünf 
Personen, welche Aktien übernehmen, in gerichtlicher oder notarieller Ver- 
handlung festgestellt werden. In der Verhandlung ist der Betrag und, wenn 
verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben werden, die Gattung der von 
jedem übernommenen Aktien anzugeben. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen: 
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 
l den Gegenstand des Unternehmens; 
die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien; 
die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes; 
die Form, in der die Berufung der Generalversammlung der 
Aktionäre geschieht; 
6. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen. 
Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind in 
den Deutschen Reichsanzeiger einzurücken. Andere Blätter außer diesem bestimmt 
der Gesellschaftsvertrag. 
§ 184. Für einen geringeren als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht 
ausgegeben werden. 
Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft, wenn sie im Ge- 
sellschaftsvertrage zugelassen ist. 
Vorteil zu gunsten einzelner Aktionäre. 
§ 186. Jeder zu gunsten einzelner Aktionäre bedungene besondere Vorteil 
muß im Gesellschaftsvertrag unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden. 
Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen gemacht, die 
nicht durch Barzahlung zu leisten sind, oder werden vorhandene oder her- 
zustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände von der zu errichten- 
den Gesellschaft übernommen, so müssen der Gegenstand der Einlage oder der 
Uebernahme, die Person, von welcher die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, 
und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den 
übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertrage 
festgesetzt werden. 
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