378 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Zweites Buch.
sehung der Uebertragung ihrer Rechte unterliegen, in den Aktien ersichtlich
gemacht werden.
Diese Vorschriften gelten auch für Interimsscheine.
Inhalt des Gesellschaftsvertrags.
8 182. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß von mindestens fünf
Personen, welche Aktien übernehmen, in gerichtlicher oder notarieller Ver-
handlung festgestellt werden. In der Verhandlung ist der Betrag und, wenn
verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben werden, die Gattung der von
jedem übernommenen Aktien anzugeben.
Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen:
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
l den Gegenstand des Unternehmens;
die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien;
die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes;
die Form, in der die Berufung der Generalversammlung der
Aktionäre geschieht;
6. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt-
machungen erfolgen.
Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind in
den Deutschen Reichsanzeiger einzurücken. Andere Blätter außer diesem bestimmt
der Gesellschaftsvertrag.
§ 184. Für einen geringeren als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht
ausgegeben werden.
Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft, wenn sie im Ge-
sellschaftsvertrage zugelassen ist.
Vorteil zu gunsten einzelner Aktionäre.
§ 186. Jeder zu gunsten einzelner Aktionäre bedungene besondere Vorteil
muß im Gesellschaftsvertrag unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen gemacht, die
nicht durch Barzahlung zu leisten sind, oder werden vorhandene oder her-
zustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände von der zu errichten-
den Gesellschaft übernommen, so müssen der Gegenstand der Einlage oder der
Uebernahme, die Person, von welcher die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt,
und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den
übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertrage
festgesetzt werden.
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