Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 379 
Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesamtaufwand, welcher zu 
Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder andere als Entschädigung oder 
Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, im 
Gesellschaftsvertrage festzusetzen. 
Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht 
die vorgeschriebene Festsetzung im Gesellschaftsvertrag gefunden hat, ist der 
Gesellschaft gegenüber unwirksam. 
Gründer. 
§ 187. Die Aktionäre, welche den Gesellschaftsvertrag festgestellt haben 
oder andere als durch Barzahlung zu leistende Einlagen machen, gelten als 
die Gründer der Gesellschaft. 
Errichtung der Gesellschaft durch die Gründer. 
§ 188. Uebernehmen die Gründer alle Aktien, so gilt mit der Ueber- 
nahme der Aktien die Gesellschaft als errichtet. 
Soweit die Uebernahme nicht schon bei der Feststellung des Gesellschafts- 
vertrags erfolgt, kann sie in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen 
Verhandlung unter Angabe der Beträge, welche die einzelnen Gründer noch 
übernehmen, bewirkt werden. 
Aktienzeichnung. Zeichnungsschein. 
§ 189. Uebernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so hat der Errichtung 
der Gesellschaft die Zeichnung der übrigen Aktien vorherzugehen. 
Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erklärung, aus der die Beteiligung 
nach der Anzahl und, falls verschiedene Aktien ausgegeben werden, nach dem 
Betrag oder der Gattung der Aktien hervorgehen muß. 
Die Erklärung (Zeichnungsschein) soll doppelt ausgestellt werden; sie 
hat zu enthalten: 
1. den Tag der Feststellung des Gesellschaftsvertrags, die in § 182 
Abs. 2 und im § 186 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn 
mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung 
ausgegeben werden, den Gesamtbetrag einer jeden; 
2. den Namen, Stand und Wohnort der Gründer; 
3. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und 
den Betrag der festgesetzten Einzahlungen; 
4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, sofern 
nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist. 
Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben oder 
außer dem unter Nr. 4 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen in der Ver-
	        
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