Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 379
Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesamtaufwand, welcher zu
Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder andere als Entschädigung oder
Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, im
Gesellschaftsvertrage festzusetzen.
Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht
die vorgeschriebene Festsetzung im Gesellschaftsvertrag gefunden hat, ist der
Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Gründer.
§ 187. Die Aktionäre, welche den Gesellschaftsvertrag festgestellt haben
oder andere als durch Barzahlung zu leistende Einlagen machen, gelten als
die Gründer der Gesellschaft.
Errichtung der Gesellschaft durch die Gründer.
§ 188. Uebernehmen die Gründer alle Aktien, so gilt mit der Ueber-
nahme der Aktien die Gesellschaft als errichtet.
Soweit die Uebernahme nicht schon bei der Feststellung des Gesellschafts-
vertrags erfolgt, kann sie in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen
Verhandlung unter Angabe der Beträge, welche die einzelnen Gründer noch
übernehmen, bewirkt werden.
Aktienzeichnung. Zeichnungsschein.
§ 189. Uebernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so hat der Errichtung
der Gesellschaft die Zeichnung der übrigen Aktien vorherzugehen.
Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erklärung, aus der die Beteiligung
nach der Anzahl und, falls verschiedene Aktien ausgegeben werden, nach dem
Betrag oder der Gattung der Aktien hervorgehen muß.
Die Erklärung (Zeichnungsschein) soll doppelt ausgestellt werden; sie
hat zu enthalten:
1. den Tag der Feststellung des Gesellschaftsvertrags, die in § 182
Abs. 2 und im § 186 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn
mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung
ausgegeben werden, den Gesamtbetrag einer jeden;
2. den Namen, Stand und Wohnort der Gründer;
3. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und
den Betrag der festgesetzten Einzahlungen;
4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, sofern
nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist.
Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben oder
außer dem unter Nr. 4 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen in der Ver-