380 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Zweites Buch.
pflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig. Erfolgt ungeachtet eines
hiernach nichtigen oder wegen verspäteter Errichtung der Gesellschaft unver—
bindlichen Zeichnungsscheins die Eintragung der Gesellschaft in das Handels-
register, so ist der Zeichner, wenn er auf grund einer dem Absatz 2 entsprechenden
Erklärung in der Generalversammlung, die zur Beschlußfassung über die
Errichtung der Gesellschaft berufen wird, stimmt oder später als Aktionär
Rechte oder Verpflichtungen erfüllt, der Gesellschaft wie aus einem giltigen
Zeichnungsscheine verpflichtet.
Jede nicht in dem Zeichnungsschein enthaltene Beschränkung ist der
Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Erster Aufsichtsrat.
§ 190. Uebernehmen die Gründer alle Aktien, so haben sie gleichzeitig
mit der Errichtung der Gesellschaft oder in einer besonderen gerichtlichen oder
notariellen Verhandlung den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft zu bestellen.
Uebernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so haben sie nach der
Zeichnung des Grundkapitals eine Generalversammlung zur Wahl des Aufsichts-
rats zu berufen.
Diese Vorschriften finden auch auf die Bestellung des ersten Vorstandes
Anwendung, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrage die Bestellung in
anderer Weise als durch Wahl der Generalversammlung zu geschehen hat.
Darlegung des Gründungshergangs.
§ 191. Die Gründer haben im Falle des § 186 Abs. 2 in einer
schriftlichen Erklärung die wesentlichen Umstände darzulegen, von welchen die
Angemessenheit der für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände
gewährten Beträge abhängt.
Sie haben hierbei die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den
Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben, ferner die Erwerbs= und
Herstellungspreise aus den letzten beiden Jahren und im Falle des Uebergangs
eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Betriebserträgnisse aus den letzten
beiden Geschäftsjahren anzugeben.
Prüfung des Gründungshergangs.
§ 192. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsrats haben
den Hergang der Gründung zu prüfen.
Gehört ein Mitglied des Vorstandes oder des Ausfsichtsrats zu den
Gründern oder hat sich ein Mitglied einen besonderen Vorteil oder für die
Gründung oder deren Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung aus-