Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

380 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Zweites Buch. 
pflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig. Erfolgt ungeachtet eines 
hiernach nichtigen oder wegen verspäteter Errichtung der Gesellschaft unver— 
bindlichen Zeichnungsscheins die Eintragung der Gesellschaft in das Handels- 
register, so ist der Zeichner, wenn er auf grund einer dem Absatz 2 entsprechenden 
Erklärung in der Generalversammlung, die zur Beschlußfassung über die 
Errichtung der Gesellschaft berufen wird, stimmt oder später als Aktionär 
Rechte oder Verpflichtungen erfüllt, der Gesellschaft wie aus einem giltigen 
Zeichnungsscheine verpflichtet. 
Jede nicht in dem Zeichnungsschein enthaltene Beschränkung ist der 
Gesellschaft gegenüber unwirksam. 
Erster Aufsichtsrat. 
§ 190. Uebernehmen die Gründer alle Aktien, so haben sie gleichzeitig 
mit der Errichtung der Gesellschaft oder in einer besonderen gerichtlichen oder 
notariellen Verhandlung den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft zu bestellen. 
Uebernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so haben sie nach der 
Zeichnung des Grundkapitals eine Generalversammlung zur Wahl des Aufsichts- 
rats zu berufen. 
Diese Vorschriften finden auch auf die Bestellung des ersten Vorstandes 
Anwendung, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrage die Bestellung in 
anderer Weise als durch Wahl der Generalversammlung zu geschehen hat. 
Darlegung des Gründungshergangs. 
§ 191. Die Gründer haben im Falle des § 186 Abs. 2 in einer 
schriftlichen Erklärung die wesentlichen Umstände darzulegen, von welchen die 
Angemessenheit der für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände 
gewährten Beträge abhängt. 
Sie haben hierbei die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den 
Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben, ferner die Erwerbs= und 
Herstellungspreise aus den letzten beiden Jahren und im Falle des Uebergangs 
eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Betriebserträgnisse aus den letzten 
beiden Geschäftsjahren anzugeben. 
Prüfung des Gründungshergangs. 
§ 192. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsrats haben 
den Hergang der Gründung zu prüfen. 
Gehört ein Mitglied des Vorstandes oder des Ausfsichtsrats zu den 
Gründern oder hat sich ein Mitglied einen besonderen Vorteil oder für die 
Gründung oder deren Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.