Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 381
bedungen oder liegt ein Fall des 8 186 Abs. 2 vor, so hat außerdem eine
Prüfung durch besondere Revisoren stattzufinden.
Die Revisoren werden durch das für die Vertretung des Handelsstandes
berufene Organ, in Ermangelung eines solchen durch das Gericht bestellt, in
dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Gegenstand der Prüfung. Prüfungsbericht.
8 193. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der Angaben zu erstrecken, die in Ansehung der Zeichnung und Einzahlung
des Grundkapitals sowie in Ansehung der im § 186 vorgesehenen Festsetzungen von
den Gründern gemacht sind. Der Inhalt der im § 191 bestimmten Erklärung ist
auch in der Richtung zu prüfen, ob bezüglich der Angemessenheit der für die ein-
gelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge Bedenken obwalten.
Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im Abs. 1 bezeichneten
Umstände schriftlich Bericht zu erstatten.
Sind die Revisoren durch das für die Vertretung des Handelsstandes
berufene Organ bestellt, so haben sie diesem ein Exemplar des Berichts ein-
zureichen. Die Einsicht des eingereichten Berichts ist jedem gestattet.
Errichtung der Gesellschaft durch die Generalversammlung.
§ 196. Haben die Gründer nicht alle Aktien übernommen, so beruft
das im § 195 bezeichnete Gericht eine Generalversammlung der in dem Ver-
zeichnis aufgeführten Aktionäre zur Beschlußfassung über die Errichtung der
Gesellschaft. Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben sich über die Ergebnisse der
ihnen in Ansehung der Gründung obliegenden Prüfung auf grund der im
§ 193 Abs. 2 bezeichneten Berichte und ihrer urkundlichen Grundlagen zu er-
klären. Jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrats kann bis zur
Beschlußfassung die Unterzeichnung der Anmeldung zurückziehen.
Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß mindestens
ein Vierteil aller in dem Verzeichnis aufgeführten Aktionäre umfassen; der
Betrag ihrer Anteile muß mindestens ein Vierteil des gesamten Grundkapitals
darstellen. Auch wenn diese Mehrheit erreicht wird, gilt die Errichtung als
abgelehnt, sofern hinsichtlich eines Teiles der Aktionäre die Voraussetzungen
des § 186 vorliegen und sich die Mehrheit der von anderen Aktionären ab-
gegebenen Stimmen gegen die Errichtung erklärt.
Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderlich, wenn die
im § 182 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, im § 183, im § 184 Abs. 2 sowie die im