Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

382 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Zweites Buch. 
§ 185 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags abgeändert oder 
die im § 186 vorgesehenen Festsetzungen zu Lasten der Gesellschaft erweitert 
werden sollen. Dasselbe gilt, wenn die Dauer der Gesellschaft über die im 
Gesellschaftsvertrage bestimmte Zeit verlängert oder die im Gesellschaftsvertrage 
für Beschlüsse der Generalversammlung vorgesehenen erschwerenden Erforder- 
nisse beseitigt werden sollen. 
Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn es von den Aktionären mit 
einfacher Stimmenmehrheit verlangt wird. 
Oeffentliche Ankündigung von Aktien. 
8 203. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister 
oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung eine öffentliche An- 
kündigung der Aktien erläßt, um sie in den Verkehr einzuführen, ist der Gesell- 
schaft im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben, welche 
die Gründer in Ansehung der Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals 
oder in Ansehung der im § 186 vorgesehenen Festsetzungen zum Zwecke der 
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister machen, sowie im Falle 
einer böslichen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Uebernahmen 
für den Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens mit den im 8 202 
bezeichneten Personen als Gesamtschuldner verhaftet, wenn er die Unrichtigkeit 
oder Unvollständigkeit der Angaben oder die bösliche Schädigung kannte oder 
bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns kennen mußte. 
Wesen der Aktiengesellschaft. 
§ 210. Die Aktiengesellschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und 
Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken 
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegen- 
stand des Unternehmens nicht in dem Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. 
MAktienbuch. Auf Namen lautende Aktien. 
§ 222. Auf Namen lautende Aktien sind mit genauer Bezeichnung des 
Inhabers nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft 
einzutragen. 
Sie können, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt, 
ohne Zustimmung der Gesellschaft auf andere übertragen werden. 
Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen. In betreff der 
Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Inhabers und in 
betreff seiner Verpflichtung zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel
	        
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