386 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Zweites Buch.
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung
befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch
nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Aktionär oder die Einleitung
oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
Im übrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung
des Stimmrechts nach dem Gesellschaftsvertrage.
Berufung der Generalversammlung.
§ 253. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand berufen,
soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere Personen
dazu befugt sind.
Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetz oder im Gesellschafts-
vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn das Interesse der
Gesellschaft es erfordert.
§ 254. Die Generalversammlung ist zu berufen, wenn Aktionäre, deren
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die
Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung der General-
versammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grund-
kapitale geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.
In gleicher Weise haben) die Aktionäre das Recht, zu verlangen, daß
Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung angekündigt werden.
Wird dem Verlangen weder durch den Vorstand noch durch den Auf-
sichtsrat entsprochen, so kann das Gericht des Sitzes der Gesellschaft die
Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der General-
versammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Zugleich
kann das Gericht über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung Be-
stimmung treffen. Auf die Ermächtigung muß bei der Berufung oder An-
kündigung bezug genommen werden.
Die Generalversammlung beschließt darüber, ob die entstandenen Kosten
von der Gesellschaft getragen werden sollen.
§ 255. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den
Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise mindestens zwei Wochen vor dem Tage
der Versammlung zu erfolgen. Der Tag der Berufung und der Tag der
Generalversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.