Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

386 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Zweites Buch. 
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung 
befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch 
nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche 
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Aktionär oder die Einleitung 
oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. 
Im übrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung 
des Stimmrechts nach dem Gesellschaftsvertrage. 
Berufung der Generalversammlung. 
§ 253. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand berufen, 
soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere Personen 
dazu befugt sind. 
Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetz oder im Gesellschafts- 
vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn das Interesse der 
Gesellschaft es erfordert. 
§ 254. Die Generalversammlung ist zu berufen, wenn Aktionäre, deren 
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die 
Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. 
Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung der General- 
versammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grund- 
kapitale geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. 
In gleicher Weise haben) die Aktionäre das Recht, zu verlangen, daß 
Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. 
Wird dem Verlangen weder durch den Vorstand noch durch den Auf- 
sichtsrat entsprochen, so kann das Gericht des Sitzes der Gesellschaft die 
Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der General- 
versammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Zugleich 
kann das Gericht über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung Be- 
stimmung treffen. Auf die Ermächtigung muß bei der Berufung oder An- 
kündigung bezug genommen werden. 
Die Generalversammlung beschließt darüber, ob die entstandenen Kosten 
von der Gesellschaft getragen werden sollen. 
§ 255. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den 
Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise mindestens zwei Wochen vor dem Tage 
der Versammlung zu erfolgen. Der Tag der Berufung und der Tag der 
Generalversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
	        
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