Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 387 
Ist im Gesellschaftsvertrage die Ausübung des Stimmrechts davon 
abhängig gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor 
der Generalversammlung hinterlegt werden, so ist die Frist derart zu bemessen, 
daß für die Hinterlegung mindestens zwei Wochen frei bleiben. In diesem 
Falle genügt auch die Hinterlegung bei einem Notar. 
Ist im Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung der im Abs. 2 bezeichneten 
Art nicht getroffen, so müssen die Anmeldungen zur Teilnahme an der General- 
versammlung zugelassen werden, wenn sie nicht später als am dritten Tage 
vor der Versammlung erfolgen. 
Genehmigung der Bilanz. 
§ 260. Die Generalversammlung beschließt über die Genehmigung der 
Jahresbilanz und die Gewinnverteilung sowie über die Entlastung des Vor- 
standes und des Aufsichtsrats. 
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für 
das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn= und Verlustrechnung 
sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft ent- 
wickelnden Bericht dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der General- 
versammlung vorzulegen. Im Gesellschaftsvertrage kann eine andere Frist, 
jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten hinaus, bestimmt werden. 
§ 264. Die Verhandlung über die Genehmigung der Bilanz ist zu ver- 
tagen, wenn dies in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit 
beschlossen oder von einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des 
Grundkapitals erreichen, verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit jedoch 
nur, soweit von ihr bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden. 
Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit vertagt, so kann 
von dieser eine erneute Vertagung nur gefordert werden, wenn über die in 
der früheren Verhandlung bemängelten Ansätze der Bilanz die erforderliche 
Aufklärung nicht erteilt worden ist. 
Antrag auf Bestellung von Revisoren. 
§ 266. Die Generalversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit 
die Bestellung von Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder zur Prüfung von 
Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung beschließen. 
Ist in der Generalversammlung ein Antrag auf Bestellung von Revisoren 
zur Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht länger als 
zwei Jahre zurückliegenden Vorganges bei der Geschäftsführung abgelehnt 
worden, so können auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den 
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