Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 389 
des Gegenstandes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt sei. Eine Anfechtung, 
die darauf gegründet wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen oder Rück— 
lagen über das nach dem Gesetz oder nach dem Gesellschaftsvertrage statt— 
hafte Maß hinaus angeordnet seien, ist nur zulässig, wenn die Anteile des 
Aktionärs oder der Aktionäre, welche die Anfechtungsllage erheben, den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen. 
Außerdem ist der Vorstand und, sofern der Beschluß eine Maßregel zum 
Gegenstande hat, durch deren Ausführung sich die Mitglieder des Vorstandes 
und des Aufsichtsrats strafbar oder den Gläubigern der Gesellschaft haftbar 
machen würden, jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrats zur 
Anfechtung befugt. Abänderung des Gesellschaftsvertrags. 
§ 274. Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch die 
Generalversammlung beschlossen werden. Die Vornahme von Aenderungen, die 
nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluß der Generalversammlung dem 
Aufsichtsrat übertragen werden. 
In der nach § 256 Abs. 1, 2 zu bewirkenden Ankündigung soll die 
beabsichtigte Aenderung des Gesellschaftsvertrags nach ihrem wesentlichen Inhalt 
erkennbar gemacht werden. 
Erhöhung des Grundkapitals. 
§ 278. Eine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien 
soll nicht vor der vollen Einzahlung des bisherigen Kapitals erfolgen. Für 
Versicherungsgesellschaften kann im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt 
werden. Durch Rückstände, die auf einen verhältnismäßig unerheblichen Teil 
der eingeforderten Einzahlung verblieben sind, wird die Erhöhung des Grund- 
kapitals nicht gehindert. 
Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vor- 
handen, so bedarf es neben dem Beschlusse der Generalversammlung eines in 
gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; auf diese 
Beschlußfassung finden die Vorschriften des § 275 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Anwendung. 
Sollen die auf die Kapitalserhöhung entfallenden neuen Aktien für 
einen höheren als den Nennbetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, 
unter dem die Ausgabe nicht erfolgen soll, in dem Beschluß über die Erhöhung 
des Grundkapitals festzusetzen. 
§ 279. Wird auf das erhöhte Grundkapital eine Einlage gemacht, die 
nicht durch Barzahlung zu leisten ist, oder wird auf eine Einlage eine Ver- 
gütung für Vermögensgegenstände angerechnet, welche die Gesellschaft übernimmt,
	        
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