390 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Zweites Buch.
so müssen der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme, die Person, von
welcher die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Betrag der für die
Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand
zu gewährende Vergütung in dem Beschluß über die Erhöhung des Grund-
kapitals festgesetzt werden.
Jedes Abkommen dieser Art, welches nicht die vorgeschriebene Fest-
setzung in dem Beschlusse der Generalversammlung gefunden hat, ist
der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Die Vorschriften der §§ 207, 208
bleiben unberührt.
§ 280. Der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ist von
sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß das bisherige
Grundkapital eingezahlt ist oder, soweit die Einzahlung nicht stattgefunden
hat, daß darauf weitere als die in der Anmeldung bezeichneten Beiträge nicht
rückständig sind.
Strafbestimmung s. § 313 Ziff. 3.
§ 287. Bevor die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals in das Handels-
register eingetragen ist, können Aktien und Interimsscheine auf das zu er-
höhende Kapital nicht ausgegeben werden.
Die Anteilsrechte an dem zu erhöhenden Kapitale können vor diesem
Zeitpunkte mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft nicht übertragen werden.
Herabsetzung des Grundkapitals.
§ 288. Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer
Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Vierteile des bei der Beschluß-
fassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Der Gesellschaftsvertrag kann noch
andere Erfordernisse aufstellen.
Durch den Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zwecke
die Herabsetzung stattfindet, insbesondere, ob sie zur teilweisen Rückzahlung
des Grundkapitals an die Aktionäre erfolgt, und in welcher Weise die Maß-
regel auszuführen ist.
Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vor-
handen, so bedarf es neben dem Beschlusse der Generalversammlung eines in
gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung;