Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. 393 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld— 
strafe ein. 
Dem Täter muß die Unrichtigkeit seiner Angabe bekannt sein. 
Zuwiderhandlungen gegen einzelne Vorschriften des Aktienrechts. 
8 314. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats oder Liquidatoren 
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis 
zu zwanzigtausend Mark bestraft, wenn sie wissentlich 
J. 
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in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögens- 
stand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung 
gehaltenen Vorträgen den Stand der Verhältnisse der Gesellschaft 
unwahr darstellen oder verschleiern; 
. auf Namen lautende Aktien, in denen die im § 179 Abs. 4 vor- 
geschriebene Angabe nicht enthalten ist, oder auf den Inhaber 
lautende Aktien ausgeben, bevor darauf der Nennbetrag oder, falls 
der Ausgabepreis höher ist, dieser Betrag voll geleistet ist; 
.Aktien oder Interimsscheine ausgeben, bevor die Gesellschaft oder 
im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals die erfolgte Erhöhung 
in das Handelsregister eingetragen ist; 
außer den Fällen des § 180 Abs. 2, 3 Aktien oder Interimsscheine 
ausgeben, die auf einen geringeren Betrag als eintausend Mark 
gestellt sind; 
. in den Fällen des § 180 Abs. 2, 3 Aktien oder Interimsscheine 
ausgeben, in denen die im § 180 Abs. 4 vorgeschriebenen Angaben 
nicht enthalten sind. 
Im Falle der Nr. 1 kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld- 
strafe ein. 
§ 315. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe 
bis zu fünftausend Mark werden bestraft: 
1. 
die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sowie die 
Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn länger als drei Monate die Gesell- 
schaft ohne Aufsichtsrat geblieben ist oder in dem letzteren die zur 
Beschlußfähigeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;
	        
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