Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

394 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Zweites Buch. — Drittes Buch. 
2. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn entgegen 
den Vorschriften des § 240 Abs. 2 und des § 298 Abs. 2 der 
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterblieben ist. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld- 
strafe ein. 
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß die Be- 
stellung oder Ergänzung des Aufsichtsrats oder der Eröffnungsantrag ohne 
sein Verschulden unterblieben ist. 
Falsche Bescheinigungen über Aktienhinterlegung. 
§ 316. Wer über die Hinterlegung von Aktien oder Interimsscheinen 
Bescheinigungen, die zum Nachweise des Stimmrechts in einer Generalver- 
sammlung dienen sollen, wissentlich falsch ausgestellt oder verfälscht oder von 
einer solchen Bescheinigung, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zur 
Ausübung des Stimmrechts Gebrauch macht, wird mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. 
Stimmenkauf. 
§ 317. Wer sich besondere Vorteile dafür gewähren oder versprechen 
läßt, daß er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem ge- 
wissen Sinne stimme oder an der Abstimmung in der Generalversammlung 
nicht teilnehme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher besondere Vorteile dafür 
gewährt oder verspricht, daß Jemand bei einer Abstimmung in der General- 
versammlung in einem gewissen Sinne stimme oder an der Abstimmung in 
der Generalversammlung nicht teilnehme. 
Unbefugte Ausübung des Stimmrechts. 
§ 318. Wer die Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht 
befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung des Stimmrechts in der 
Generalversammlung oder zur Ausübung eines der in den 88 254, 264, 266, 
268, 271, 295, 309 bezeichneten Rechte benutzt, wird mit einer Geldstrafe von 
zehn bis dreißig Mark für jede der Aktien, jedoch nicht unter eintausend Mark 
bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Aktien eines anderen 
gegen Entgelt leiht und für diese eines der vorbezeichneten Rechte ausübt, 
sowie denjenigen, welcher hierzu durch Verleihung der Aktien wissentlich mitwirkt.
	        
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