396 IV. 4. Handelsgesetzbuch. — Drittes Buch.
Anwendung der Vorschriften über Handelsgeschäfte.
8 345. Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein
Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide
Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich
ein anderes ergibt.
Ausnahmen von Formvorschriften des bürgerlichen Rechtes.
§ 350. Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuld-
anerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das
Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handels-
geschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1, des § 780 und des 8781
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Auf die Minderkaufleute ist der § 4 nicht anwendbar. (8 351).
Höhe der Zinsen.
§ 352. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Einschluß der Verzugs-
zinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das
Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handels-
geschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen
ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf
vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
§ 353. Kaufleute unter einander sind berechtigt, für ihre Forderungen
aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu
fordern. Zinsen von Zinsen können auf grund dieser Vorschrift nicht ge-
fordert werden.
Kontokorrentverkehr.
§ 355. Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsver-
bindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche
und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeit-
abschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen
Teil sich ergebenden Ueberschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung,
Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein
Ueberschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Ueber-
schusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist.