Handelsgeschäfte. 397
Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer
Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige,
welchem nach der Rechnung ein Ueberschuß gebührt, dessen Zahlung be—
anspruchen kann.
Anweisungen an Order.
§ 363. Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von
Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne
daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können
durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe
gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände
der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung
von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist.
Ferner können Konnossemente der Seeschiffer, Ladescheine der Frachtführer,
Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten An-
stalten sowie Bodmereibriefe und Transportversicherungspolizen durch In-
dossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.
§ 364. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten
Papier auf den Indossatar über.
Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche
Einwendungen entgegensetzen, welche die Giltigkeit seiner Erklärung in der
Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm
unmittelbar gegen den Besitzer zustehen.
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der guittierten Urkunde
zur Leistung verpflichtet.
Wegen Form des Indossaments, siehe Wechselordnung Artikel 11.
Eigentumserwerb.
§ 366. Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines
Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu gunsten derjenigen, welche Rechte
von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute
Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über
die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.
Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu gunsten derjenigen, welche Rechte
von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute