Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Handelsgeschäfte. 397 
Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer 
Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, 
welchem nach der Rechnung ein Ueberschuß gebührt, dessen Zahlung be— 
anspruchen kann. 
Anweisungen an Order. 
§ 363. Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von 
Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne 
daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können 
durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe 
gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände 
der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung 
von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. 
Ferner können Konnossemente der Seeschiffer, Ladescheine der Frachtführer, 
Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten An- 
stalten sowie Bodmereibriefe und Transportversicherungspolizen durch In- 
dossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. 
§ 364. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten 
Papier auf den Indossatar über. 
Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche 
Einwendungen entgegensetzen, welche die Giltigkeit seiner Erklärung in der 
Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm 
unmittelbar gegen den Besitzer zustehen. 
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der guittierten Urkunde 
zur Leistung verpflichtet. 
Wegen Form des Indossaments, siehe Wechselordnung Artikel 11. 
Eigentumserwerb. 
§ 366. Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines 
Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu gunsten derjenigen, welche Rechte 
von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute 
Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über 
die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft. 
Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu gunsten derjenigen, welche Rechte 
von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute
	        
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