38 I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 9. und 10. Titel.
§ 134. Die Zuziehung von Hülfsrichtern ist unzulässig.
Zuständigkeit:
a) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
§ 135. — «
b) in Strafsachen.
8 136. In Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig:
1. für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz
in den Fällen des Hochverrats und des Landesverrats, insofern
diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind;
2. für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der
Revision gegen Urteile der Strafkammern in erster Instanz, insoweit
nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist, und
gegen Urteile der Schwurgerichte.
In Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über
die Erhebung öffentlicher in die Reichskasse fließender Abgaben und Gefälle
ist das Reichsgericht auch für die Verhandlung und Entscheidung über das
Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der Strafkammern in der Berufungs-
instanz zuständig, sofern die Entscheidung des Reichsgerichts von der Staats-
anwaltschaft bei der Einsendung der Akten an das Revisionsgericht be-
antragt wird.
§ 137 behandelt die Entscheidung von Rechtsfragen durch die vereinigten
Zivil= bezw. Strafsenate und durch das Plenum des Reichsgerichts.
§ 138. Der erste Strafsenat des Reichsgerichts hat bei den im § 13
Nr. 1 bezeichneten Verbrechen diejenigen Geschäfte zu erledigen, welche im § 72
Abs. 1 der Strafkammer des Landgerichts zugewiesen sind.
Das Hauptverfahren findet vor dem vereinigten zweiten und dritten
Strassenate statt.
§§ 139—141. (Auszug.) Besetzung. Die Senate des Reichsgerichts
entscheiden in der Besetzung von sieben Mitgliedern mit Einschluß des Präsidenten.
10. Titel.
Staatsanwaltschaft.
§ 142. Bei jedem Gerichte soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.
Aeußere Organisation.
* 143. Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
1. bei dem Reichsgerichte durch einen Ober-Reichsanwalt und durch
einen oder mehrere Reichsanwälte;